Erstellt am 02.12.2008 um 21:38 Uhr von ridgeback
@Hesse,
der AG hat den BR nur zu informieren. Nicht mehr und nicht weniger.
Innerhalb der Probezeit kann er kündigen.
Erstellt am 02.12.2008 um 21:53 Uhr von Hesse
´@ridgeback
Nee nee, der §102 BetrVG kommt schon zum Zuge. Ich will nur wissen, wie´s weiter geht, denn KSchG kommt nicht in Frage!
Erstellt am 02.12.2008 um 22:02 Uhr von Der alte Heini
ridgeback
Deine Antwort,
-der AG hat den BR nur zu informieren-,
ist FALSCH.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören.
Siehe § 102 Betriebsverfassungsgesetz.
Das gilt für ALLE Kündigungen.
Genanntes gilt nicht nur für ordentlichen, außerordentlichen Kündigungen und Änderungskündigungen, sondern auch für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse. Selbst bei Arbeitsverhältnisse die weniger als 6 Monate bestehen, also noch nicht durch den allgemeinen Kündigungsschutz gem. § 1KschG geschützt werden, hat der AG den BR anzuhören.
Erstellt am 02.12.2008 um 22:03 Uhr von ridgeback
@Hesse,
klar kommt §102 zum Zuge. Aber, hat der Arbeitgeber keine Gründe oder wird sein Kündigungsentschluss allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbare Vorstellungen bestimmt, so reicht die Unterrichtung über diese Vorstellung aus.
Und wie`s weiter geht, er kündigt.
Erstellt am 02.12.2008 um 22:05 Uhr von ridgeback
@ Heini,
hab nur verkürzt, wollte ausdrücken, dass Widersruch zwecklos ist.
Erstellt am 02.12.2008 um 22:22 Uhr von Der alte Heini
Hesse
Wird einer ordentlichen Kündigung widersprochen und der betroffene Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Ende des Rechtsstreits weiter beschäftigen.
Das Arbeitsgericht kann den AG aber von der o.g. Verpflichtung entbinden, wenn z. B. die Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf erfolg bietet oder aber der Widerspruch des Betriebsrats unbegründet ist.
Üblicherweise sind Kündigungsschutzklagen bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als 6 Monate bestehen, wenig erfolgreich. Der Betroffene hätte aus meiner Sicht mit einer Klage nur erfolg, wenn er Willkür und/oder die nicht ordnungsgemäße Anhörung des BR nachweisen kann.
Erstellt am 02.12.2008 um 22:46 Uhr von frager1
Anhörung des Bertriebsrats bei einer Kündigung in der Probezeit ?
Wird ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit vorzeitig beendet, so ist der Betriebsrat anzuhören und über die maßgeblichen Kündigungsgründe zu informieren. Bei einer Kündigung während der Probezeit kann es ausreichen, die
subjektiven Wertungen, die zur Kündigung veranlaßt haben, mitzuteilen.
Sofern mehrere Kündigungsgründe in Betracht kommen, führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn ein einzelner weiterer Kündigungsgrund verschwiegen wurde.
BAG, 16.9.2004 - Az: 2 AZR 511/03