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Widerspruch bei Kündigung in der Probezeit - Was kann der AG tun?

H
Hesse
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben einer Kündigung innerhalb der Probezeit widersprochen, weil uns keine Gründe genannt wurden. Wir denken, dass eine zweite Anhörung mit Gründen folgen wird, der wir (begründet) widersprechen werden. Wir wollen nun wissen: Welche Möglichkeiten hat der AG die K. durchzusetzen?

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Community-Antworten (7)

R
ridgeback

02.12.2008 um 22:38 Uhr

@Hesse, der AG hat den BR nur zu informieren. Nicht mehr und nicht weniger. Innerhalb der Probezeit kann er kündigen.

H
Hesse

02.12.2008 um 22:53 Uhr

´@ridgeback Nee nee, der §102 BetrVG kommt schon zum Zuge. Ich will nur wissen, wie´s weiter geht, denn KSchG kommt nicht in Frage!

DAH
Der alte Heini

02.12.2008 um 23:02 Uhr

ridgeback Deine Antwort,
-der AG hat den BR nur zu informieren-, ist FALSCH.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Siehe § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Das gilt für ALLE Kündigungen. Genanntes gilt nicht nur für ordentlichen, außerordentlichen Kündigungen und Änderungskündigungen, sondern auch für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse. Selbst bei Arbeitsverhältnisse die weniger als 6 Monate bestehen, also noch nicht durch den allgemeinen Kündigungsschutz gem. § 1KschG geschützt werden, hat der AG den BR anzuhören.

R
ridgeback

02.12.2008 um 23:03 Uhr

@Hesse, klar kommt §102 zum Zuge. Aber, hat der Arbeitgeber keine Gründe oder wird sein Kündigungsentschluss allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbare Vorstellungen bestimmt, so reicht die Unterrichtung über diese Vorstellung aus. Und wie`s weiter geht, er kündigt.

R
ridgeback

02.12.2008 um 23:05 Uhr

@ Heini, hab nur verkürzt, wollte ausdrücken, dass Widersruch zwecklos ist.

DAH
Der alte Heini

02.12.2008 um 23:22 Uhr

Hesse Wird einer ordentlichen Kündigung widersprochen und der betroffene Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Ende des Rechtsstreits weiter beschäftigen. Das Arbeitsgericht kann den AG aber von der o.g. Verpflichtung entbinden, wenn z. B. die Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf erfolg bietet oder aber der Widerspruch des Betriebsrats unbegründet ist.

Üblicherweise sind Kündigungsschutzklagen bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als 6 Monate bestehen, wenig erfolgreich. Der Betroffene hätte aus meiner Sicht mit einer Klage nur erfolg, wenn er Willkür und/oder die nicht ordnungsgemäße Anhörung des BR nachweisen kann.

F
frager1

02.12.2008 um 23:46 Uhr

Anhörung des Bertriebsrats bei einer Kündigung in der Probezeit ? Wird ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit vorzeitig beendet, so ist der Betriebsrat anzuhören und über die maßgeblichen Kündigungsgründe zu informieren. Bei einer Kündigung während der Probezeit kann es ausreichen, die subjektiven Wertungen, die zur Kündigung veranlaßt haben, mitzuteilen.

Sofern mehrere Kündigungsgründe in Betracht kommen, führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn ein einzelner weiterer Kündigungsgrund verschwiegen wurde.

BAG, 16.9.2004 - Az: 2 AZR 511/03

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