Erstellt am 22.01.2020 um 07:43 Uhr von Kratzbürste
Der Kündigungsschutz für BRs steht im § 15 KSchG. Und das das eigentlich die Aufgabe des Arbeitgebers wäre die Tickets zu verteilen, steht im § 77 Abs. 1 BetrVG. Wenn ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart habt, seinen Job zu machen, ist es BR-Arbeit. Und wenn ein BR-Mitglied verhindert war, ist der Kollege nachgerückt.
Erstellt am 22.01.2020 um 09:28 Uhr von celestro
"Wenn ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart habt, seinen Job zu machen, ist es BR-Arbeit."
Ich glaube nicht, dass die Übernahme von Arbeiten des AG durch den BR, dazu führt dass das rechtlich BR-Arbeit wird und damit nachwirkender Kündigungsschutz ausgelöst wird.
Erstellt am 22.01.2020 um 10:22 Uhr von Dummerhund
Bin auch der Meinung das es im eigentlichem Sinne keine Tätigkeit für den BR ist. Aber nu ja muss der dortige BR selber wissen.
"Ich glaube nicht, dass die Übernahme von Arbeiten des AG durch den BR, dazu führt dass das rechtlich BR-Arbeit wird und damit nachwirkender Kündigungsschutz ausgelöst wird. "
Diesen Satz halte ich hier für so nicht richtig oder aber nicht passend.
Grund:
Das Aufrücken als Ersatzmitglied als "vorübergehend ordentliches" Mitglied fängt ja nicht erst mit den verteilen der Tickets an, sondern dann, wenn das eigentliche ordentliche Mitglied sich abgemeldet hat. Also kann ein nachwirkender Kündigungsschutz durchaus schon da sein obwohl man als Nachrücker noch gar nicht aktiv tätig geworden ist.
Erstellt am 22.01.2020 um 10:26 Uhr von moreno
Na als Ersatzmitglied würde ich auf jeden Fall erst mal behaupten, dass ich Betriebsratstätigkeit geleistet habe. Und dann muss im Zweifelsfall (sollte es zu einer Kündigung kommen) eben ein Arbeitsrichter entscheiden ob diese Gutscheinverteilung einen Kündigungsschutz ausgelöst hat.
Erstellt am 22.01.2020 um 10:45 Uhr von celestro
"Diesen Satz halte ich hier für so nicht richtig oder aber nicht passend.
Grund:
Das Aufrücken als Ersatzmitglied als "vorübergehend ordentliches" Mitglied fängt ja nicht erst mit den verteilen der Tickets an, sondern dann, wenn das eigentliche ordentliche Mitglied sich abgemeldet hat. Also kann ein nachwirkender Kündigungsschutz durchaus schon da sein obwohl man als Nachrücker noch gar nicht aktiv tätig geworden ist."
Ich halte ihn für sehr passend, denn:
"Das BAG macht jedoch an einer fast schon versteckten Stelle noch eine wichtige Differenzierung, die in der Praxis (und beim Lesen des Urteils) schnell mal übersehen werden kann: für das Entstehen des Sonderkündigungsschutzes muss das Ersatzmitglied nicht zwingend Betriebsratstätigkeit ausgeübt haben, für das Entstehen des nachwirkenden Kündigungsschutzes jedoch schon.
http://blog.mark-seminare.de/2012/06/11/bag_zum_sonderkundigungsschutz_fur_br_ersatzmitglieder/"
Erstellt am 22.01.2020 um 11:07 Uhr von Dummerhund