Nachfolgender Kündigungsschutz?
Hallo Alle,
die Jahreskarten für Ubahn und Bus werden bei uns traditionell 1x im Jahr vom Betriebsrat ausgegeben. Das ist natürlich keine reguläre Gremiumssitzung, sondern wir BR-Mitglieder sitzen an Tischen mit den Karten, und die Beschäftigten kommen im Laufe des Tages vorbei und holen sich ihre Tickets ab.
Aufgrund von "Personalmangel" im BR (viele Mitglieder krank) hat sich ein Ersatzmitglied unseres Gremiums freundlicherweise bereit erklärt, bei der Ausgabe zu helfen.
Frage: Ist das ein Einsatz bzw. ist das ein Nachrücken, der einen nachfolgenden Kündigungsschutz auslöst (wie bei einer "normalen" Gremiumssitzung)?
Kleine Bitte: Ganz toll wäre ein Hinweise auf die Stelle im BetrVG oder Kommentar, wo ich das nachlesen kann. Trotz Schulung bin ich da noch ein bisschen unsicher. :)
Danke, Stefan
Community-Antworten (7)
22.01.2020 um 08:43 Uhr
Der Kündigungsschutz für BRs steht im § 15 KSchG. Und das das eigentlich die Aufgabe des Arbeitgebers wäre die Tickets zu verteilen, steht im § 77 Abs. 1 BetrVG. Wenn ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart habt, seinen Job zu machen, ist es BR-Arbeit. Und wenn ein BR-Mitglied verhindert war, ist der Kollege nachgerückt.
22.01.2020 um 10:28 Uhr
"Wenn ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart habt, seinen Job zu machen, ist es BR-Arbeit."
Ich glaube nicht, dass die Übernahme von Arbeiten des AG durch den BR, dazu führt dass das rechtlich BR-Arbeit wird und damit nachwirkender Kündigungsschutz ausgelöst wird.
22.01.2020 um 11:11 Uhr
@Celestro: Ich kann nur soviel sagen, dass es keine entsprechende BV oder RV dazu gibt. Allerdings funktioniert diese Aufgabenteilung seit Jahrzehnten so, so dass hier wahrscheinlich eine Betriebliche Übung vorliegt. In dem Falle wäre es doch BR-Arbeit. Aber wie gesagt, ich bin da überall noch unsicher... :)
22.01.2020 um 11:22 Uhr
Bin auch der Meinung das es im eigentlichem Sinne keine Tätigkeit für den BR ist. Aber nu ja muss der dortige BR selber wissen.
"Ich glaube nicht, dass die Übernahme von Arbeiten des AG durch den BR, dazu führt dass das rechtlich BR-Arbeit wird und damit nachwirkender Kündigungsschutz ausgelöst wird. "
Diesen Satz halte ich hier für so nicht richtig oder aber nicht passend. Grund: Das Aufrücken als Ersatzmitglied als "vorübergehend ordentliches" Mitglied fängt ja nicht erst mit den verteilen der Tickets an, sondern dann, wenn das eigentliche ordentliche Mitglied sich abgemeldet hat. Also kann ein nachwirkender Kündigungsschutz durchaus schon da sein obwohl man als Nachrücker noch gar nicht aktiv tätig geworden ist.
22.01.2020 um 11:26 Uhr
Na als Ersatzmitglied würde ich auf jeden Fall erst mal behaupten, dass ich Betriebsratstätigkeit geleistet habe. Und dann muss im Zweifelsfall (sollte es zu einer Kündigung kommen) eben ein Arbeitsrichter entscheiden ob diese Gutscheinverteilung einen Kündigungsschutz ausgelöst hat.
22.01.2020 um 11:45 Uhr
"Diesen Satz halte ich hier für so nicht richtig oder aber nicht passend. Grund: Das Aufrücken als Ersatzmitglied als "vorübergehend ordentliches" Mitglied fängt ja nicht erst mit den verteilen der Tickets an, sondern dann, wenn das eigentliche ordentliche Mitglied sich abgemeldet hat. Also kann ein nachwirkender Kündigungsschutz durchaus schon da sein obwohl man als Nachrücker noch gar nicht aktiv tätig geworden ist."
Ich halte ihn für sehr passend, denn:
"Das BAG macht jedoch an einer fast schon versteckten Stelle noch eine wichtige Differenzierung, die in der Praxis (und beim Lesen des Urteils) schnell mal übersehen werden kann: für das Entstehen des Sonderkündigungsschutzes muss das Ersatzmitglied nicht zwingend Betriebsratstätigkeit ausgeübt haben, für das Entstehen des nachwirkenden Kündigungsschutzes jedoch schon.
http://blog.mark-seminare.de/2012/06/11/bag_zum_sonderkundigungsschutz_fur_br_ersatzmitglieder/"
22.01.2020 um 12:07 Uhr
Nu denn ;-)
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