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Entsendepflicht in den Konzernbetriebsrat?

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Fuechsin
Jan 2020 bearbeitet

Guten Tag, in unserem Unternehmen/Konzern ist die Gründung eines GBR gem. §47 BetrVg nicht notwendig, eine KBR-Gründung ist ja eine Kann-Bestimmung... Nun hat der BR des herrschenden Unternehmens einen KBR per Beschluss gegründet. Nach Stimmengewicht haben diese 2 Mitglieder, die von dort entsendet werden das absolute Stimmengewicht- selbst wenn alle anderen BRs/ KBRs sich verbünden würden... Wir stehen dem Ganzen momentan eher skeptisch gegenüber. Termin zur konstituierenden Sitzung + Aufforderung zur Entsendung in den KBR wurde uns + den anderen BR-Gremien zugestellt... Unsere Bitte von einer Konstituierung vorerst Abstand zu nehmen, damit wir uns zuerst in Gänze zum Thema fortbilden können, um Vor- und Nachteile zu bewerten wird von den Gründern abgelehnt... Frage 1: Haben wir eine Entsendepflicht und droht bei Nichtentsendung uns ein Pflichtverstoß gem. §23 BetrVG Frage 2: Können wir auch nach erfolgter Konstituierung ==> ohne uns) zu einem späteren Zeitpunkt entsenden ? Vielen Dank im Voraus!!

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Community-Antworten (5)

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kratzbürste

21.01.2020 um 13:43 Uhr

Ihr könnt später entsenden. So lange habt ihr eben keine Möglichkeit Themen anzusprechen und mitzudiskutieren.

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Pjöööng

21.01.2020 um 14:00 Uhr

Nach § 55 (1) BetrVG seid Ihr verpflichtet, zwei Mitglieder in den KBR zu entsenden. Wenn Ihr keinen entsprechenden Beschluss fasst, handelt Ihr meines Erachtens pflichtwidrig. Ob das für einen 23er ausreicht ist eine ganz andere Frage.

Ichh würde Euch ja empfehlen, Euch mal näher mit § 51 (3) BetrVG in Verbindung mit § 59 (1) BetrVG zu beschäftigen. Die dort skizzierten Möglichkeiten könntet Ihr nutzen um nicht ganz so hilflos da zu stehen.

K
krambambuli

21.01.2020 um 15:06 Uhr

"Entsendet ein Gesamtbetriebsrat keine Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, besteht dieser aber dennoch. Der Gesamtbetriebsrat kann jederzeit - auch zu einem späteren Zeitpunkt - seine Konzernbetriebsratsmitglieder benennen". Zitat www.bzo-wissen.de zu § 55 BetrVG.

C
celestro

21.01.2020 um 15:17 Uhr

@Krambambuli

Hat mit dem hier diskutierten Fall (es gibt KEINEN GBR) genau was zu tun?

P
Pjöööng

21.01.2020 um 15:56 Uhr

celestro: § 54(2) BetrVG ...

"bzo-wissen" ist auch so eine Kommentierung die ich selbst dann nicht zu Hilfe nehmen würde wenn es keine anderen Kommentare gäbe. Ich hatte auch in einem anderen Fall bereits mal dargelegt dass dort viel Unsinn steht.

Ich halte es da eher mit Fitting and friends:

"Ist dieser [der KBR] wirksam errichtet, ist jeder GesBR, auch wenn er der Errichtung des KBR widersprochen hatte, verpflichtet die auf ihn entfallendenVertr. zu entsenden.

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