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Gehaltsentwicklungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig?

K
Koala09
Apr 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Betrieb gibt es ein System, welches regelt, wie sich das Gehalt der Beschäftigten in Abhängigkeit von Job (Referenz-Gehalt), Leistungsbewertung und aktuellem Gehalt entwickelt. Dafür gibt es vereinfacht gesagt eine "Formel", die die genannten Faktoren in eine prozentuale Gehaltserhöhung übersetzt. An sich scheint das eine tolle Sache zu sein, aber: Der AG (bzw. der Mutterkonzern) ändert diese Formel alle 2-3 Jahre ohne vorherige Kommunikation, so dass die Leute von den Änderungen erst beim jährlichen MA-Gespräch erfahren.

Ein fiktives Beispiel: die Formel besagt, dass ich aufgrund meines aktuellen Jobs und Gehalts bei gleichbleibend guter Leistung am Ende des Jahres ein Erhöhung von 4% bekomme. In meinem Gespräch erfahre ich aber, dass der AG die Formel angepasst und die Prozente nach unten geändert hat, so dass ich "nur noch " 2% Gehaltserhöhung bekomme.

Sind Änderungen an dieser Formel mitbestimmungspflichtig i.S.d. §87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG? Was es für mich unklar macht, ist, dass es nicht darum geht, wie sich das aktuelle Gehalt zusammensetzt (denn dieses steht fest), sondern um die Berechnung von zukünftigen, prozentualen Erhöhungen.

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Community-Antworten (4)

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krambambuli

21.04.2020 um 14:52 Uhr

Www.bzo-wissen.de

Und ja, Grundsätze sind Grundsätze. Daher mitbestimmungspflichtig.

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Koala09

21.04.2020 um 15:23 Uhr

Im 1. Link geht es primär um die Frage der Tarifbindung, aber eine finale Antwort sehe ich da nicht.

Zur 2. Antwort: Das Verhältnis von Meinung zu Argumentation ist hier etwas dünn ;)

P
Pjöööng

21.04.2020 um 15:32 Uhr

Hier gilt der Grundsatz "Der Arbeitgeber legt die Größe des Topfes fest, der bR hat bei der Verteilung mitzubestimmen."

Im konkret geschilderten Fall heißt das:

  • Diesem System sollte eine Betriebsvereinbarung zu Grunde liegen, die die Verteilung festlegt.
  • Ergibt sich die Verringerung dadurch dass der Arbeitgeber hier beispielsweise nur noch einen "Topf" halber Größe zur Verfügung stellt, dann ist in der Regel nicht zu beanstanden wenn es statt (erwarteter) 4% Gehaltssteigerung nur noch 2% gibt.
  • Ergibt sich die Verringerung dadurch dass der Arbeitgeber "jemand anderem mehr geben will", dann unterliegt das der Mitbestimmung und der Arbeitgeber kann dies nicht einseitig ändern.

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