Erstellt am 20.11.2008 um 10:02 Uhr von ichbins
Hallo Ilonka,
Du hast da ein wirkliches Problem. Auf der einen Seite kannst Du natürlich nur das beweisen bzw. beklagen was Du auch schriftlich als Verpflichtungserklärung in den Händen hast, auf der anderen Seite hat der AG ja bis jetzt wohl nicht freiwillig sondern nur auf Grund von bestehenden Vereinbarungen die Arbetszeit als Urlaub gewährt, das kann er ja nun schwer abstreiten und etwas anderes behaupten!
Im Grunde hilft da nur eine rechtliche/gerichtliche Klärung wie die verschwundene BV gewertet wird und welche Folgen daraus entstehen.
Aber es gibt da vielleicht noch einen "grenzwertigen" Trick: Wenn Ihr behauptet, dass die BV Nachwirkung hat, d.h. doch so lange noch weiterhin gilt bis eine neue abgeschlossen ist, dann muss der AG ja beweisen daß dieser Passus nicht darin enthalten ist und das Ding aus dem Nirvana wieder auf den Tisch legen.
Ihr könnt ja einfach auf dem Standpunkt stehen, daß ihr einfach der Meinung seid, dies damals so abgefasst zu haben.
Viele Glück
Erstellt am 20.11.2008 um 12:31 Uhr von olaf_s
Was ist mit dem Passus aus dem 77 (2) "Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.", wenn unstrittig ist, dass eine BV einst schriftlich abgeschlossen wurde?
Erstellt am 20.11.2008 um 14:03 Uhr von ganther
@olaf
was soll diese Vorschrift helfen? Da geht es nur um die Veröffentlichungspflicht im Haus
@Ilonka
ich würde mich von einem Anwalt beraten lassen. Hier stellen sich einige Frage die insbesondere in Hinblick auf Beweisfragen sehr interessant sind. Im Beschlussverfahren gilt zwar ein Amtsermittlungsgrundsatz aber trotzdem ist das ganz spannend
Erstellt am 21.11.2008 um 13:03 Uhr von RAKO
@ganther
Der Hinweis auf die Aushangpflicht ist nicht ganz abwegig - vielleicht ist die BV ja tatsächlich irgendwo im Betrieb ausgehängt, nur denkt keiner mehr daran weil beide Seiten nur in Ihren Unterlagen suchen.....
Andererseits gehe ich davon aus, dass der BR schon selbst auf diese Idee gekommen ist und es tatsächlich keine Auslage gibt.
@Ilonka
Wenn ich Dich richtig verstehe, dann wurde das ganze regelmäßig schon so gehandhabt? Da AG in der Regel sowas nicht zum Spass machen liesse sich daraus auf den Inhalt der BV schliessen. Selbst wenn es keine BV gegeben haben sollte, liesse sich daraus mit Sicherheit eine betriebliche Übung ableiten.
BTW: "Das ganze war schonmal Gegenstand von Tarifverhandlungen" ???? Vielleicht war es am Ende gar keine BV sondern ein ErgTV ? Mal bei der Gewerkschaft anklopfen!!!
Außerdem: Wenn die AZ Tarif ist, dann muss der AG doch eh' den TV einhalten. Also entweder 12 Tage frei, oder das ganze waren Zuschlagspflichtige Überstunden! (Gehe mal davon aus, dass das so im TV steht) Unbezahlte Mehrarbeit ist doch in dem Fall eh' unmöglich!
Erstellt am 06.12.2008 um 01:17 Uhr von Ilonka
Hallo alle zusammen, habe das Ergebnis unseres Problem´s. Es gab tatsächlich keine BV ! Die AZ-Regelung ist im Manteltarifvertrag festgeschrieben. Auslöser dieser Aktion war eine Einstellung vor 3 !! Jahren. Der alte BR hatte es versäumt bei dieser Einstellung sein o.k. zu geben. So wurde der "Fehler", dass dieser Kollege tatsächlich nur 38 Std. Az im Vertrag hatte und auch nur 38 Std. arbeiten sollte, erst jetzt akut bemerkt und bemängelt vom BR. Mit dem AG wurde auf Basis der "Gleichbehandlung" und des "inneren Friedens" eine Einigung erzielt. Der Kollege arbeitet ab 15.12.08 auch seine 40 Std. und erhält seine 12 Tage Freizeit wie alle anderen Mitarbeiter.
Mundpropaganda ist zwar gut, aber in diesem Fall fast tödlich. Es gibt nur eine BV über die Regelung der zustehenden freien Tage. Ich kann nur allen raten, alle Vereinbarrungen schrftl. abzulegen. Können eigendlich BV aktualisiert ( Umstellung DM - €) werden ohne ihre Gültigkeit zu verliehren ? Es ist einiges vernachlässigt worden in den letzten Jahren. Ich finde dieses Portal zum Informationsaustasch als eine gelungene Sache.