Erstellt am 16.01.2020 um 17:00 Uhr von celestro
"da der AG die Leute die im Krank sind nach Hause schicken kann, sodass sie an der Sitzung nicht teilnehmen können."
Wenn die beiden BRM krank sind, aber "gesund genug um an der Sitzung teilzunehmen", dann hat mMn der AG NICHT das Recht, die Beiden nach Hause zu schicken.
"Muss der Vorsitz trotzdem geregelt sein oder reicht es dem AG mitzuteilen, wer von den 2BR-Mitgliedern Ansprechpartner ist?"
Wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht da sind, habt Ihr ein Problem. Zumal Ihr beschlussunfähig ja gar keinen Vorsitz regeln könntet.
Grundsätzlich dürften aber im Moment beide BRM Ansprechpartner sein.
Erstellt am 16.01.2020 um 17:09 Uhr von Quina
Wir sind also beide Ansprechpartner, nehmen alles entgegen bis die Neuwahlen durch sind und informieren den AG nur, wenn es zum Bsp. Anhörungen gibt, das diese bis zur Neuwahl des BR ausgesetzt sind, da wir ja nicht Beschlussfähig sind. Da geht es ja zum Bsp. um Fristen die eingehalten werden müssen.
Erstellt am 16.01.2020 um 17:53 Uhr von celestro
der BR kann Anhörungen nicht aussetzen ....
Und wie schon erwähnt ... der AG hat mMn nicht das Recht, Euch beschlussunfähig zu machen. Er geht hin und schickt die kranken BRM nach Hause. Dazu hat er mEn aber gar keine Befugnis (abgesehen von augenscheinlich sehr kranken Mitarbeitern, die andere anstecken könnten).
Erstellt am 16.01.2020 um 19:03 Uhr von Dummerhund
@Quina
Das BRM Amt ist ein Ehrenamt und unterliegt oder liegt nicht in dem Bereich der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen die ein AN zu erfüllen hat. Dem nach hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit und rechtlich keine Handhabe die AN bei Arbeitsunfähigkeiten nach hause zu schicken wenn diese Betriebsratsarbeit verrichten wollen. (Einzigste Ausnahme wäre bei Ansteckungsgefahr oder Leib und Leben des AN oder ungeborenen Lebens wäre gefährdet).
Man merke sich, der gelbe Schein ist das was drauf steht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Heißt dem Menschen dem diese Bescheinigung ausgestellt wurde ist bescheinigt worden das er seine Arbeit nicht nachgehen kann. Alles Andere kann der AN machen solange es seiner Genesung nicht im Wege steht. Kann er notfalls mit dem behandelnden Arzt abaspern.
Erstellt am 17.01.2020 um 07:27 Uhr von wdliss
Eine halbwegs praktische Lösung wäre, wenn mindestens die Kollegin im Mutterschutz ihr Mandat auch niederlegt. Sie kann ja dann trotzdem wiedergewählt werden aber ihr wärt zu zweit wieder beschlussfähig.
Erstellt am 17.01.2020 um 09:40 Uhr von celestro
Erm ...
"Der BR ist demnach beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Da die Zahl der BR-Mitglieder immer ungerade ist, bedeutet das immer mehr als die Hälfte der Mitglieder muss an der Beschlussfassung teilnehmen."
5-1=4 ... sind 2 dann beschlussfähig?
Erstellt am 17.01.2020 um 10:06 Uhr von wdliss
§33 Abs 2 BetrVG: "Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig."
4/2=2 was mindestens gleich 2 ist
"Da die Zahl der BR-Mitglieder immer ungerade ist" steht in dem § nicht. Ich wüsste auch keinen anderen in dem das steht, aber du kannst mich gerne überraschen.
Erstellt am 17.01.2020 um 10:08 Uhr von celestro
Du hast recht, ich hatte in einem schwachen Moment nicht mehr im Hinterkopf, dass durch den Rücktritt die Sache ja gerade werden würde. Sorry!
Erstellt am 17.01.2020 um 10:28 Uhr von wdliss
Erstellt am 17.01.2020 um 10:35 Uhr von fantil
Zum § 33 BetrVG schreibt der Fitting in der Rn 12, das in der allergrößten Not auch nur ein einzelnes BRM beschlussfähig ist!
Der entscheidende Satz in dieser Rn beginnt mit "Gleiches gilt für....."
Es kann ja auch nicht sein, wenn alle bis auf einen Verhindert sind, eine Kündigungsanhörung ohne Kommentar bleibt, wenn einer der noch da ist, etwas dazu zu sagen hat.
Leider kennen die meisten BR diese Rn nicht.