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Arbeitszwischenzeugnis - wie sollte man sich bei Nichtausstellung eines solchen verhalten?

W
Winni
Jan 2018 bearbeitet

Wenn ein/e Arbeitnehmer/in ein Zwischenzeugnis vor Monaten angefordert hat und bekommt es nicht, wie verhält man sich da? Es wurde auch schon nachgefragt und seitens der Personalabteilung immer wieder auf später vertröstet. Besteht überhaupt ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis? Wenn ja wie sollte man sich bei Nichtausstellung eines solchen verhalten?

Für eure Infos danke ich euch schon jetzt.

5.16207

Community-Antworten (7)

G
Galaxy

18.11.2008 um 14:59 Uhr

@Winni

Anspruch besteht, z.B. aufgrund eine TV, bei uns z.B. TVöD-K

Zitat: §35 Zeugnis

  1. Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis)

  2. Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen. (1(Endzeugnis) und 3(vorläufiges Zeugnis) habe ich mir gespart, betrifft dich im Moment nicht)

Diese Aussagen werden in der gleichen oder ähnlichen Form auch in anderen TV vorhanden sein, such den für dich gültigen raus und bei Nichtausstellung anmahnen..

W
Winni

18.11.2008 um 15:04 Uhr

@ galaxy

Vielen Dank für deine Antwort.

Leider haben wir "noch" keinen TV.

Gibt es rechtliche Ansprüche außer aus einem TV oder einer BV heraus?

G
Galaxy

18.11.2008 um 15:10 Uhr

@Winni

ja, gibt es siehe wikipedia, hier ein Auszug..(alles ist zu lang, schau selber nach ;-)) )

Gesetzlicher Anspruch in Deutschland

Der Zeugnisanspruch ergibt sich aus dem Gesetz und aus den Tarifverträgen. Seit 1. Januar 2003 gilt für alle Arbeitnehmer der § 109 der Gewerbeordnung (früher für gewerbliche Arbeitnehmer § 113 GewO, für kaufmännische Angestellte § 73 HGB und für die übrigen Arbeitnehmer und Dienstverpflichtete § 630 BGB):

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 

Ich hoffe, dir damit geholfen zu haben

Dieses gilt aber NICHT für ein Zwischenzeugnis, da gibt es noch nichts gesetzliches.

Das Zwischenzeugnis

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch, wie auf ein Zeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht. Er ist in Tarifverträgen, wie beispielsweise dem TVöD geregelt. Die Voraussetzungen entsprechen dem alten Tarifrecht, siehe § 62 Absatz 2 BAT. Allerdings steht dem/der ArbeitnehmerIn unter bestimmten Kriterien ("triftiger Grund") dennoch ein Zwischenzeugnis zu. Häufigster Fall wird sein, dass der/die ArbeitnehmerIn den Arbeitsplatz wechseln möchte.

P
pirat

18.11.2008 um 17:42 Uhr

@@Winni, ergänzend zu @galaxy...

In folgenden Fällen ist anerkannt, dass der AN ein Zwischenzeugnisses verlangen kann: Bewerbung um eine neue Stelle, Betriebsübernahme, längere Arbeitsunterbrechung (z. B. Wehr- oder Zivildienst, Erziehungsurlaub, Freistellung als Betriebsrat) wesentliche Änderungen des Aufgabengebiets, Ausscheiden des für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten, Versetzung, Insolvenz, Fusionen....

falls ein BR vorhanden ist soll er sich mal kümmern....

DAH
Der alte Heini

18.11.2008 um 19:59 Uhr

Winni Gem. § 109 der Gewerbeordnung hat ein Arbeitnehmer der aus dem Betrieb ausscheidet einen Anspruch auf die Erstellung eines Zeugnisses. Nur wenn ein triftiger Grund vorliegt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Triftige Gründe laut BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 sind, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, Bewerbung um eine neue Stelle, Betriebsübernahme, Konkurs, bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, Versetzung, Fort- und Weiterbildung, Wehr- oder Zivildienst.

Hast Du also einen „TRIFTIGEN GRUND“ könnt auch mit Hilfe des ArbG ein Zwischenzeugnis erzwungen werden.

G
Galaxy

18.11.2008 um 20:45 Uhr

@pirat @Der alte Heine

Echt klasse, dass ihr den "Triftigen Grund" genauer beschreiben könnt, so stelle ich mir "Zusammenarbeit" auf Betriebsratsebene außerhalb meines eigenen Gremiums vor..;-) Danke dafür

Galaxy

W
Winni

19.11.2008 um 09:02 Uhr

@pirat @Der alte Heini @galaxy

Vielen dank für eure Hilfe.

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