Erstellt am 12.11.2008 um 13:33 Uhr von galaxy
@Taube1971
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) 1.Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
2.Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.
3.Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
4.Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
1.) Sprecht doch mal mit Ihm......
2.) Dass ist meines Erachtens nach keine Mehrarbeit
3.) Er darf arbeiten während der Elternzeit, nur nicht mehr wie o.g. 30 Std.
Erstellt am 13.11.2008 um 08:47 Uhr von pit47
Hallo Taube1971,
wenn der Kollege in der Elternzeit bei Euch arbeiten möchte, muss der AG nach § 99 BetrVG die Zustimmung des BR`s einholen, es ist wie eine Einstellung zu behandeln.
Erstellt am 13.11.2008 um 09:33 Uhr von Immie
Hm, kommt es nicht darauf an, ob er die Elternteilzeit direkt vereinbart, oder erst nachträglich beantragt hat?
Auserdem ist es wichtig nach welchem Gesetz die Teilzeit vereinbart wurde.