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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frist zur Änderung von Dienstplänen - nicht kurzfristig den Dienstplan ändern, sondern nur mit einer Frist von 4 Tagen?

K
Kasimir
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben folgendes Problem: Wir sind der Meinung, man kann den Mitarbeitern nicht kurzfristig den Dienstplan ändern, sondern nur mit einer Frist von 4 Tagen. Er ist der Ansicht, das gilt nur dann, wenn man eine BV oder ähnliches darüber hat. Kann mir jemand schwarz auf weiß Fakten nennen? Lieben Dank!

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Community-Antworten (13)

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nicoline

11.11.2008 um 19:43 Uhr

Hallo Kasimir

  1. Nach §106 GewO hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit zu bestimmen. Die rechtzeitige Herausgabe eines Dienstplanes verbraucht dieses Recht. Unbillige Änderungen sind nach §315 BGB unverbindlich.

  2. Freizeitausgleich Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.

Buch der 100 Fragen, ver.di:

Helga fragt am 25.10.2008, 20:31 Durch § 106 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber das Recht, die Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen, unter Beachtung der Billigkeit. Dieses Recht hat er mit der rechtzeitigen Herausgabe (z. B. vier Wochen vorher) eines Dienstplanes verbraucht, der Dienstplan ist verbindlich. Änderungen am Dienstplan sind nicht rechtens. Bedeutet: Bei Änderungswunsch des Mitarbeiters muss der Vorgesetzte die Zustimmung geben, bei Änderungswunsch des Vorgesetzten muss der Mitarbeiter die Zustimmung geben. Wie aber ist es jetzt mit zusätzlichem, nicht vorgeplantem Freizeitausgleich für Überstunden? Gilt bei einem verbindlichen Dienstplan trotzdem die 4 tägige Ankündigungspflicht nach dem BAG Urteil 1995, 3 AZR 399/94, oder ist dieser Freizeitausgleich wegen der Verbindlichkeit des Dienstplanes nicht möglich?

Antwort:

Schichtplanfibel: Wir finden in der BAG-Entscheidung zur Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich einen konkreten Fall, in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte. Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und keinen mitbestimmenden Betriebsrat. Und es gab keinen Tarifvertrag. Im TVöD ist kein Freizeitausgleich für Überstunden oder Mehrarbeit vorgesehen. Die 4-Tagefrist, entliehen aus § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), wird von Gerichten jedoch allenfalls als Orientierung herangezogen, wenn sie - ohne Prüfung des Falles - eine absolute Untergrenze bei der Zumutbarkeit suchen.

D
DonJohnson

11.11.2008 um 20:47 Uhr

Jepp, das war mehr als deutlich. Ich bin da einfacher gestrickt. Nunja, wenn ihr eine solche Dienstplangeschichte habt, ist die sicher in einer BV geregelt wenn nicht sollte sie das schleunigst. Dort können dann auch Fristen usw vereinbart werden. Im Zweifelsfall soll sich doch die Einigungsstelle da genauer schlau machen bzw dieses bewerten. In einer solchen BV sollte auch eindeutig das MBR des Gremiums gewahrt sein. Also habt ihr nach § 87 Abs 1 Satz 2 noch immer ein MBR. Das ist vielleicht beim AG eher und vor allem schneller durchzusetzen wie Grundsatzdiskussionen wie lang die Vorankündigungszeit ist. Oder liege ich falsch?

K
kallinrw

11.11.2008 um 21:08 Uhr

hallo Kasimir,

die nette nicoline hat ja schon sehr gut zur Änderung des Dienstplan erklärt. Aus sicht des BetrVG ist Frage, ob in Eil- und Notfällen (hier Änderung des Zugestimmten Dienstplan) das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 BetrVG) berührt. Die Grundsatzentscheidung des BAG - müssen als nicht endgültig geklärt angesehen werden. Immerhin ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum eine gewisse Tendenz erkennbar.

Etwas detaillierter lässt sich dem Schrifttum Folgendes entnehmen: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auch in sog. Eilfällen. Unter Eilfälle sind Situationen zu verstehen, in denen eine Regelung möglichst umgehend erfolgen muss, der Betriebsrat aber noch nicht zugestimmt hat (z. B. Anordnung von Überstunden wegen eines eilig zu erledigenden Auftrags, oder die kurzfristige änderung der Arbeitszeiten).

§ 87 BetrVG enthält keine Einschränkungen und auch keine Regelungen über vorläufige Maßnahmen wie in §§ 100, 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG. Eilfälle können auf andere Weise unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte geregelt werden.

Der Betriebsrat kann unverzüglich zusammentreten. Es sind formlose Regelungsabreden als Übergangsregelungen denkbar. Das Mitbestimmungsrecht kann auch durch den Abschluss von Rahmenbetriebsvereinbarungen gewahrt werden, die es dem Arbeitgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall (z. B. Mehrarbeit oder eine Vertretung in Abweichung vom Dienstplan ) anzuordnen. Eine derartige Handhabung verstößt nicht gegen das Gesetz.

Für die Zulässigkeit einseitiger Anordnungen des Arbeitgebers in absoluten Notfällen sprechen gute Gründe. Ein Notfall wird vorliegen in plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren und schwerwiegenden Situationen, insbesondere bei drohendem Eintritt erheblicher Schäden. Nur in diesen Fällen (z. B. bei Brand oder Überschwemmung) ist eine vorübergehende Beschränkung der Mitbestimmungsrechte zulässig. Der Arbeitgeber muss sich auf eine vorläufige Regelung beschränken.

Für den Bereich der Betriebsverfassung, in dem nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, hat der 1. Senat des BAG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung von Schicht- oder Dienstplänen bejaht, zu dem die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit und die nähere Ausgestaltung,und änderungen des jeweiligen Schichtsystems im Detail gehören. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu einzelnen Schichten. Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen.

unter hinzuziehung der rechtsnohrmen die nicoline aufgezeigt hat und den Endeidungender Arbeitsgerichte ist festzuhalten ,dass Ein Schichtplan nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats und nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden kann. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen oder ändern will. Einseitig vom Arbeitgeber getroffene Maßnahmen sind bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats insoweit unwirksam, als Einzelansprüche der Arbeitnehmer vereitelt oder geschmälert werden.

Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Unterlassungsanspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers i. S. des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf. Der Anspruch ergibt sich bei sozialen Angelegenheiten i. S. von § 87 BetrVG aus der besonderen Rechtsbeziehung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht. Das durch die Bildung des Betriebsrats kraft Gesetzes zustande kommende "Betriebsverhältnis" ist einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es wird bestimmt durch die Rechte und Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert sind, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben

Ich würde AG Mitteilen ,das Änderungen der Schichten aus dem Dienstplan der Mitbestimmung unterliegen. Alle Änderungen sind zur Beschlussfassung des BR vorzulegen. Es gibt auch die Möglichkeit eine dem Betrieb angemessene BV abzuschließen.

BAG Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans LAG Hamm Beschluss vom 31.05.2007 - 10 Ta 163/07 Unterlassungsanspruch bei Dienstplanänderungen

Änderungen ja aber nur mit Zustimmung des BR unter Einbeziehung der Arbeitnehmer aber auch des Betriebes. Abschluss einer vertretbaren BV

D
DonJohnson

11.11.2008 um 21:56 Uhr

@Kallinrw ... mit anderen Worten gibtst du mir Recht, hast es nur näher erklärt, gell?

K
kallinrw

11.11.2008 um 22:45 Uhr

hi Don Johnson, klar gebe ich die recht. ist doch gut wenn einige Kolleginnen und Kollegen sich mit ihrer Antwort ergänzen. wünsche dir noch eine stressfreie Woche.

D
DonJohnson

11.11.2008 um 23:13 Uhr

@ kallinrw Oh danke, aber die habe ich nciht - oder werde sie nciht haben. Bei uns brennt es momentan überal, es kommt wie vermutlich für alle immer zur gleichen Zeit alles Hals über Kopf - genauso wie Weihnachten. Augf einmal ist es da ohne Ankündigung, ist ja grausam. Auch bei uns macht sich die Krise in der Wirtschaft bemerkbar - wie bei jedem hier vermutlich. Ich glaube echt die AG drehen alle gleichzeitig durch oder versuchen die Finanzkriese für sich zu nutzen? ;-) Böse ist wer böses denkt.... Zitat nach wem auch immer... Ich wünsche auch dir eine stressfreie Zeit nciht nur diese Woche sonder wegen der ganzen BR Zeit - dass alle Mitarbeiter jederzeit mit euern Entscheidungen 100%ig zufrieden sind und euer AG euch jedes Jahr freiwillig 15% mehr Lohn und Geahalt zahlt. Diese Wünsche sind zwar nciht realistisch, aber ehrlich gemeint. Ich wünsche es dir echt.

Mit kollegialem Gruß DJ

D
DonJohnson

11.11.2008 um 23:16 Uhr

NACHTRAG: Das wünsche ich auch von ganzen Herzen alen anderen Mitstreitern hier!!!

N
nicoline

11.11.2008 um 23:29 Uhr

@ DJ *Nunja, wenn ihr eine solche Dienstplangeschichte habt, ist die sicher in einer BV geregelt *

Wenn hier ein BRM fragt. gehe ich davon aus, das dieses Kenntnis darüber hat, ob der befragte Sachverhalt in einer BV geregelt ist. Wenn hier ein "nur Beschäftigter" fragt, wäre der erste Weg zum BR, so es denn einen gibt, um den Sachverhalt zu klären!

In einer solchen BV sollte auch eindeutig das MBR des Gremiums gewahrt sein.

Ich hoffe nicht, dass irgend ein BR dieser Welt BV abschließt, in denen er auf MB Rechte verzichtet, oder nicht alles bedenkt, was MB Rechte betrifft.

Also habt ihr nach § 87 Abs 1 Satz 2 noch immer ein MBR.

Worauf bezieht sich das Wort also???? Also, weil es keine BV gibt, oder also weil es eine BV gibt?

wie Grundsatzdiskussionen wie lang die Vorankündigungszeit ist

wieso Diskussion?????. Man muß als BR auch mal den Mut haben, zunächst mal etwas, was ziemlich sicher ist, einfach zu behaupten: Der Dienstplan ist verbindlich (vorausgesetzt, es gibt hier keine anders lautende BV, wovon ich ausgegangen bin!) Die Vorankündigungsfrist für FZA beträgt nur dann 4 Tage, wenn es keinen (anders lautenden) TV, BV, und keinen BR gibt. zusätzlich ist, wenn es einen BR gibt, jede Dienstplanänderung mitbestimmungspflichtig Punkt!!!!!!!!!! Soll doch der AG das Gegenteil belegbar beweisen und im Zweifelsfall selber die Einigungsstelle anrufen!

@ bewunderunswürdigen kallinrw konstatiere: mein Beitrag war die "Akuthilfe" , Dein Beitrag die Unterfütterung mit zu beachtenden Details!!!!!

Wenn ich mir die Fragen hier im Forum durchlese, habe ich jedoch immer öfter das Gefühl, dass sich immer nur der BR zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit" verpflichtet fühlen und alle wenns und abers bedenken muß. Den AGn ist das (fast) immer sch...egal. Darauf habe ich einfach keine Lust mehr und deswegen bin ich der Meinung, dass man diesen "Sklaventreibern" auch mal genauso eine Antwort vor den Latz knallen sollte, wie diese ständig Halbwahrheiten oder Lügen benutzen, um die Beschäftigten unter Druck zu setzen. Ups. ich habe gesprochen und haben jetzt fertig!!! ;-))

D
DonJohnson

11.11.2008 um 23:57 Uhr

@nicoline Wenn hier ein BRM fragt. gehe ich davon aus, das dieses Kenntnis darüber hat, ob der befragte Sachverhalt in einer BV geregelt ist. Wenn hier ein "nur Beschäftigter" fragt, wäre der erste Weg zum BR, so es denn einen gibt, um den Sachverhalt zu klären!

Es könnte aber auch sein, dass eine solche BV vor dem jetzt fragenden BRM abgeschlossen wurde und er nciht dran gedacht hat mal nachzulesen was wirklich vereinbart wurde...

Ich hoffe nicht, dass irgend ein BR dieser Welt BV abschließt, in denen er auf MB Rechte verzichtet, oder nicht alles bedenkt, was MB Rechte betrifft.

Deine Hoffnung ehrt dich, aber spiegelt nciht die Realität wieder. Ich habe hier eine Betriebsordnung einer Firma vorliegen (echt jetzt - Namen nenne ich nciht) die mir ein MA überlassen hat, ob das alles so rechtens wäre. Auf den ungelogen 7 (!!!) Seiten ist alles untergebracht was der 87er hergibt. Also ich habe mir das angesehen und sage und schreibe 17 (!!!) BV erkannt. Kleines Beispiel gefällig? da steht unter einem § in einem einzelnen Absatz: " Leibesvisitationen, Taschen- und Spindkontrollen können in Absprache mit dem Betriebsrat jederzeit durchgeführt werden." So und nun frage ich dich Nicoline was du davon hällst...

Worauf bezieht sich das Wort also???? Also, weil es keine BV gibt, oder also weil es eine BV gibt?

Die Antwort ist leicht, habe ich auch erklärt. Ich wiederhole mich ungerne auch beim Chef, mache es also hier jetzt auch nciht.

wieso Diskussion?????. Man muß als BR auch mal den Mut haben, zunächst mal etwas, was ziemlich sicher ist, einfach zu behaupten: Der Dienstplan ist verbindlich (vorausgesetzt, es gibt hier keine anders lautende BV, wovon ich ausgegangen bin!) Die Vorankündigungsfrist für FZA beträgt nur dann 4 Tage, wenn es keinen (anders lautenden) TV, BV, und keinen BR gibt. zusätzlich ist, wenn es einen BR gibt, jede Dienstplanänderung mitbestimmungspflichtig Punkt!!!!!!!!!! Soll doch der AG das Gegenteil belegbar beweisen und im Zweifelsfall selber die Einigungsstelle anrufen!

Da bin ich ganz deiner Meinung. Aus diesem Grund alleine habe ich mich doch auf das MBR berufen.

Auch - oder gerade ich - bin der Meinung, dass man der momentan wieder aufkommenden Willkürherrschaft der AG Einhalt gebieten muss. Ich denke aber das sied man eigentlich an meinen Beiträgen hier. Ich bin (sagen wir mal so) AN freundlich um das mal lieb auszudrücken. Ich sehe eine vertrauensvolle Zusammenarbeit als recht sinnvoll an, aber das ist reine theorie und in der Praxis aufgrund des AG nicht machbar. Wir die Gremien wollen ja, aber die AG eben nicht. Aber aus diesem Grund gibt es das BetrVG worauf ich mich als solches (AN Vertreter) sehr gerne und immer berufe.

Und nun du nicoline...

N
nicoline

12.11.2008 um 00:06 Uhr

@ DJ gääääähn, vielleicht morgen, habe morgen zwei anstrengende Sitzungen, muß jetzt heia bu bu machen gehn! ;-))

K
kallinrw

12.11.2008 um 00:20 Uhr

hier lieben bzw nicoline,

das ist so und das wird auch so bleiben es hat immer welche gegeben die glauben dazu gebohren zu sein seinen andersdenkenden Mitmenschen sprich Arbeitnehmer als sein untertan zu sehen. ich habe eine sehr schwierige BR zeit von 15 Jahre in einer Branche wo Kollegen 280 Stunden und mehr arbeiten müssen um ihre Familie zu ernähren, wenn man hier überhaupt noch von Familien leben reden kann. Wenn ich dann auf Tagungen von Gewerkschaften BR Vorsitzende gesprochen habe die schon Jahre das vertrauen ihrer Kolleginnen und Kollegen bekommen haben und sich nicht darüber wunderten das ihre Belegschaftskameraden immer mehr abgebaut wurden und die Zeitarbeit Einzuggehalten hat ,ja dann habe ich auch oft den glauben verloren. Ich gebe zu mich oft gefragt zu haben hat das alles noch Sinn . Oft haben wir als BR Kolleginnen und Kollegen zu ihrem recht zwingen müssen ,weil sie Angst hatten dies umzusetzen. ver.di schriebt "Ein Betriebsrat macht das Leben schöner"

Der Betriebsrat vertritt die Interessen des Arbeitnehmers im Betrieb. Er ist das Organ der demokratischen Mitbestimmung im Unternehmen . schriebt ein schlauer Mensch nur leider hat er das nur uns geschrieben und nicht den Arbeitgebern.

Aber wie heißt es so schön am ende des Tunnels ist ein Licht .

Ich kann nur an euch nur die bitte richten macht weiter und hört nicht auf zu glauben.

K
Kasimir

12.11.2008 um 06:33 Uhr

@all Danke für die vielen Beiträge. Wir haben keine BV über Dienstpläne, wir hatten bis vor langer Zeit nicht mal solche. Den AG haben wir nach Ewigkeiten dazu gedrängt, welche auszuhängen. Das war eine endlos Debatte ihm beizubringen, dass das nötig ist. Nun passieren eben häufig Sachen wie, ein Mitarbeiter erfährt am Samstag, dass er Montag kommen soll oder frei hat. Oder er wird in eine andere Filiale verborgt und soll dort später anfangen, alles sehr kurzfristig. Da sind wir eben auf diese Regelung gestoßen (4 Tage Vorlaufzeit) und die wollen unsere oberen Herren nicht anerkennen. Sprüche wie, "das gilt nur bei Bereitschaftsdienst oder wenn eine BV etc besteht" sind dann an der Tagesordnung.

D
DonJohnson

12.11.2008 um 17:12 Uhr

Dann nehmt den oberen Herren den Wind aus den Segeln. Ihr habt bei dieser Frage ein Initiativrecht, also arbeitet eine BV aus in der es geregelt wird. Nehmt euch aber echt die GEW zur Hand, die kann da gut helfen. Wenn ihr euch mit dem AG dann nciht einigen könnt, geht es vor die Einigungsstelle. Wo ist das Problem? Ist doch der AG der sich nciht einigen will...

Viel Erfolg

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