Exmitarbeiterin liest nach Ausscheiden immer noch Emails mit
Die Motivation ist unbekannt. Eine Mitarbeiterin J verplapperte sich und sagte, dass Person D einen Maulwurf M hat, der/die bis heute noch alle Mails von C mitliest. Die Exmitarbeiterin D ist vor 3 Monaten gegangen und die Exmitarbeiterin M vor über einem Jahr. Die Personen J, D und M sind befreundet und die Person M teilt ihr wissen mit denen.
Wie sieht hier die Rechtslage aus. Meine Kollegin J hat sich während einer Beratung über Stundenanzahlkürzung bei mir verplappert?
Kann/muss/darf ich das mit dem Chef/Geschäftsführer und oder mit dem Rest des Betriebsrates teilen. Wie gehe ich mit diesem Wissen um. Schließlich handelt es sich um eine Straftat.
Community-Antworten (7)
16.01.2020 um 08:25 Uhr
Mal mit der Geschäftsführung /IT darüber sprechen, wie bisher mit Datenschutz umgegangen wird bei Ausscheiden aus dem Unternehmen. Eine BV abschließen in der festgehalten wird, dass die IT nach X Tagen den Mail-Zugang zu sperren hat und betroffene Personen aus möglichen Verteilern raus nimmt. Ich würde nicht direkt jemanden anschwärzen sondern über die allgemeine Regelung auf diese Thematik hinweisen.
16.01.2020 um 08:29 Uhr
Warum wurde der Zugang von M nicht gesperrt???
Ist es eine dienstliche Email?
Reicht nicht ein Tipp an den zuständigen IT-Administrator? Natürlich ohne die ganze Geschichte oben?
16.01.2020 um 08:29 Uhr
Als Betriebsrat unterliegst du keinem Beichtgeheimnis. Ich denke, dass du das melden solltest.
16.01.2020 um 10:06 Uhr
Zuerst die IT einschalten und um Löschung des Accounts bitten. Schwierig ist es, wenn für die BR Arbeit auch die Mail Accounts des normalen Arbeitsleben genutzt werden. Wir haben für den BR zusätzliche BR Mail Accounts eingerichtet und sensibilisieren die Kollegen immer wieder die BR Mitglieder darüber anzuschreiben. Aber, das gelingt nicht immer, einige besonders die GF und die Perso nutzen immer wieder die "normalen" Mailadressen. Sollte die IT nicht reagieren, habt ihr ein heftiges Datenschutzproblem! Das reicht um ein Compliance einzuleiten!
16.01.2020 um 11:06 Uhr
Eine Meldung an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde muss erfolgen, sofern eine Datenschutzverletzung festgestellt worden ist und diese voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten eines Betroffenen führen kann. Die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO entsteht grundsätzlich bei jeder Datenschutzverletzung. Keine Meldepflicht besteht hingegen, wenn die Datenpanne voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
16.01.2020 um 12:33 Uhr
Da stimmt dann doch bei Euch grundsätzlich etwas nicht wenn einzelne Mitarbeiter (egal ob ausgeschieden oder nicht) die Mails von anderen Mitarbeitern mitlesen können. Dem sollte vorrangig nachgegangen werden.
16.01.2020 um 13:25 Uhr
Manche Leute reden viel, wenn der Tag lang ist. Wer weiß, ob M überhaupt wirklich die Mails von C lesen kann?
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