Erstellt am 15.01.2020 um 16:59 Uhr von Pjöööng
Da die Unterrichtung z.B. auch per Brief erfolgen kann, kann ,am sicherlich nicht darauf bestehen zu zweit zu sein.
Aber mal davon abgesehen; Was will dieses Gremium für ein Bild von seinem Vorsitzenden vermitteln?
Erstellt am 15.01.2020 um 17:06 Uhr von celestro
es reicht im Sinne von "der AG hat getan, was er tun musste". Der BRV nun wieder muss das restliche Gremium informieren.
Erstellt am 16.01.2020 um 07:32 Uhr von seehas
§ 26 (2) BetrVG Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.