@schneemann,
Da ich dieses Thema erst vor kurzem hinter mir gelassen haben,gebe ich dir mal Fakten die auch ein AG hat.
Darf auch ein Betriebsrat zum Streik aufrufen?
Betriebsräte sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich verpflichtet, Betätigungen zu unterlassen, die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen sind den Räten nach Paragraph 74 Abs. 2 des Gesetzes ausdrücklich untersagt. Die Verbote beziehen sich auf den Betriebsrat als Institution und Betriebsratsmitglieder als Amtsträger. Gewerkschaftlich organisierte Mitglieder eines Betriebsrats dürfen sich aber als Gewerkschaftsmitglieder an der Organisation eines von der Gewerkschaft einberufenen Streiks beteiligen. Ein Streikaufruf des Betriebsrats als solcher ist jedoch nach dem Gesetz rechtswidrig.
Wann dürfen Arbeitnehmer streiken?
Ein Streik muss von einer Gewerkschaft geführt werden. Wilde Streiks ohne gewerkschaftliche Beschlussfassung gelten in der Bundesrepublik als rechtswidrig. Ziel eines Streiks muss der Abschluss eines Tarifvertrages sein. Während der Lauf-zeit eines Tarifvertrages besteht eine sogenannte Friedenspflicht und damit ein Verbot, zu streiken. Politische Streiks oder Demonstrationsstreiks werden in Deutschland als rechtswidrig angesehen (was allerdings innerhalb der Europäischen Union umstritten ist). Vor einem Streik (ausgenommen Warnstreiks) gibt es in der Regel eine Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder. Wenn eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 75 Prozent) für die Forderungen streiken möchte, kann die Gewerkschaft zum Ausstand aufrufen. Die Arbeitnehmer dürfen dann ihre Arbeit niederlegen, ohne Mitteilung an ihren Arbeitgeber und ohne diesen um Erlaubnis zu fragen.
Wer darf Streiks organisieren?
Vereinigungen von Arbeitnehmern (Gewerkschaften) dürfen nach dem Grundgesetz einen Arbeitskampf organisieren, um ihre Interessen durchzusetzen. Das gehört zur Vereinigungsfreiheit, die das Grundgesetz in Artikel 9 garantiert.
THEMA FREIDENSPFLICHT und STREIK für was alles ???!!
Regulären Streiks geht in den meisten Fällen eine Urabstimmung voraus, die mindestens die Zustimmung von 75% der Gewerkschaftsmitglieder finden muß. Neben regulären Arbeitsniederlegungen sind auch zeitlich. befristete, kurze Warnstreiks zulässig, und zwar auch bei niederlegungen sind auch zeitlich befristete, kurze Warnstreiks zulässig, und zwar auch bei noch laufenden, nicht gescheiterten Verhandlungen, allerdings erst nach Ablauf der Friedenspflicht. Ein Streik hebt nach allgemeiner Auffassung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vorübergehend) auf. Sie bleiben zwar bestehen, entfalten aber keine Wirkung. Ein Anspruch auf Lohnzahlung entfällt. Die Gewerkschaftsmitglieder erhalten aber von ihrer Gewerkschaft eine Streikunterstützung, die in der Regel zwei Drittel ihres Bruttoverdienstes ausmacht. Haben sich die Tarifvertragsparteien nach Arbeitskampf auf ein Ergebnis geeinigt, wird es in einer zweiten Urabstimmung den Mitgliedern vorgelegt. Zu einer Ablehnung des Verhandlungsergebnisses ist in der Regel eine Quote von mindestens 75% Nein-Stimmen erforderlich
Ich hoffe es hilft dir etwas, wie gesagt.DIE Friedespflicht ist verbindlich, ebenso rate ich dir ab als BR zum Streik auf zu rufen, oft ist die Verzahnung GEW und BR nicht für den AG erkennbar und er macht dinge die nur schwer wieder einzufangen sind.
Deshalb DEUDLICH machen in Welcher Rolle du grade bist !!!! BRM oder VL der GEW.
Das spart jedemenge Ärger und Nerven
@packer,
fast richtig,
Stichwort Abmahung und deren Nebenwirkungen, auch geimeint signale in die Belegschaft.(Da hat der BR wegen dem Streikaufruf eine Abmahung bekommen, also geht die angst in der Belegschaft um, das der BR die Abmahung wieder aus der Akte hat davon will keiner etwas wissen)
Immer dran denken, wer hat das sagen in Kassel ? Genau die Waschbären und warum ? Weil die Kassler im Frühbeet mit der Schippe stehen und die Waschbären vom Dachboden aus zu sehen,wie die Kassler sich im Frühbeet die Beine krumm stehen :-()