Überwachung Betriebsvereinbarung
Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn der BR die bestehenden Betriebsvereinbarungen nicht überwacht bzw. er nicht reagiert wenn sie nicht eingehalten wird?
Community-Antworten (4)
15.01.2020 um 08:45 Uhr
Dann wird er vielleicht nicht wiedergewählt
15.01.2020 um 11:21 Uhr
§23 Abs. 1 BetrVG:
"Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen."
15.01.2020 um 15:01 Uhr
Allerdings sehe ich mich als BR auch nicht in der Verpflichtung, den ganzen Tag Detektiv zu spielen, ob irgendwo irgendwer irgendeine BV verletzt. Ich bin nicht für die Überwachung zuständig. Sollte es dem BR allerdings zur Kenntnis kommen, dann sollte er einschreiten. Gespräche mit Geschäftsleitung bishin zu rechtlichen Schritten. Sollte das nicht erfolgen haben die MA die Möglichkeit, wie oben schon besprochen.
15.01.2020 um 15:13 Uhr
Ich bin nicht für die Überwachung zuständig.... Doch bist Du :-)
Rechtskontrolle Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Diese allgemeine, ständig wahrzunehmende Aufgabe ist grundlegend für die Betriebsratsarbeit und nicht vom Vorliegen bestimmter konkreter Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte abhängig. (BAG v. 19.10.1999 - 1 ABR 75/98). Sie ist durchgängig wahrzunehmen. Unter Überwachung wird ein Vorgang verstanden, der sowohl das Sammeln von Informationen über die zu überwachende Vorschrift als auch deren Verarbeitung oder Auswertung in Form eines sogenannten Soll-Ist-Vergleiches zum Inhalt hat. Das Ziel der Maßnahme ist es, aufgrund des Ergebnisses dieser Auswertung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie auf festgestellte Verstöße des Arbeitgebers zu reagieren ist (BAG v. 14.9.1984 – 1 ABR 23/82). Quelle: IFB
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