Erstellt am 06.11.2008 um 20:06 Uhr von ridgeback
@Pittimaus,
siehe § 15 Abs. 3a KSchG.
Erstellt am 06.11.2008 um 20:19 Uhr von Biggy
Hallo Pittimaus
es sind 6 Monate in der Zeit kann nur auserordentlich gekündigt werden.
Erstellt am 07.11.2008 um 07:00 Uhr von peanuts
"Die 3 Wahlvorstands-Mitglieder können nun nach § 103 (1) nur noch außerordentlich gekündigt werden. "
Der § 103 BetrVG greift NICHT mehr. Das heißt, die Zustimmung des BRs wäre im Falle einer Kündigung nicht erforderlich. Trotzdem fallen die KollegInnen unter den nachwirkenden Kündigungsschutz von 6 Monaten.
Erstellt am 07.11.2008 um 09:06 Uhr von w-j-l
Pittimaus,
Du mußt das im Kopf einfach nur richtig sortieren.
§ 15 KSchG regelt, welcher Personenkreis wann bzw. wie lange, nur außerordentlich gekündigte werden kann.
§ 103 BetrVG regelt, für welchen Personenkreis die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist. Für alle Personen, die zwar im § 15 KSchG, nicht aber auch im § 103 BetrVG genannt sind, gilt ggf. das Verfahren nach § 102 BetrVG. Das bedeutet, der AG kann sie dann außerordentlich auch trotz Widerspruch des BR kündigen, ohne dass er sich die Zustimmung vor Gericht ersetzen lassen muß. Das gilt dann eben auch für WV-Mitglieder nach der Wahl, bzw. ab dem Amtszeitbeginn des neuen BR.
Erstellt am 07.11.2008 um 13:08 Uhr von peanuts
"Das gilt dann eben auch für WV-Mitglieder nach der Wahl, bzw. ab dem Amtszeitbeginn des neuen BR."
Der aktive Part des WV ist mit der Wahl eines Wahlleiters im Rahmen der konstituierenden Sitzung beendet! Wann die Amtszeit des neu gewählten BRs beginnt, spielt überhaupt keine Rolle.
Erstellt am 07.11.2008 um 16:51 Uhr von w-j-l
Richtig, peanuts, das war etwas unscharf von mir.