Erstellt am 05.11.2008 um 13:20 Uhr von br01
Die Wahl eines Betriebsrates ist ein Recht der Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern, aber keine Pflicht !
Auch eine Gewerkschaft kann eine Wahl einleiten, muss es aber nicht !
Erstellt am 06.11.2008 um 08:59 Uhr von RAKO
@br01
Du hast zwar die Situation treffend umschrieben, im rechtlichen Sinne hast Du aber unrecht!
Der Einleitungssatz zum BetrVG (§1) "... werden Betriebsräte gewählt" ist rechtlich gesehen zwingend. Siehe dazu z.B. Fitting (21.Auflage RN 282 zu §1 BetrVG): "Die VERPFLICHTUNG, BR ZU ERRICHTEN, ist ZWINGEND; sie kann nur im Rahmen des §3 durch TV oder BV anders geregelt werden. usw...."
Aber: (RN 286 zu §1 BetrVG): "Kommt gleichwohl, insb. wegen Wahlmüdigkeit der ArbN, ein BR nicht zustande (was wohl nur in kleineren Betrieben vorkommen dürfte [? das steht wirklich wörtlich so im Kommentar !!!]), so bleibt der Betrieb vertretungslos."
Also: die Wahl von Betriebsräten ist für Betriebe mit i.d.R. 5 Arbeitnehmern zwingende Pflicht. Allerdings wird niemand die AN dazu zwingen. Strafvorschriften wegen Wahlmüdigkeit gibt es (leider) nicht.
Erstellt am 06.11.2008 um 12:53 Uhr von br01
@RAKO
rechtstheoretisch richtig beschrieben,
hilft aber nix wenn keiner aktiv wird.