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Fremde Tätigkeiten - Welcher § zwingt den AG an den Verhandlungstisch?

RRL
Rudi Rat los
Jan 2018 bearbeitet

Arbeiten die nicht der Arbeitsaufgabe sind ? Hi, mein Chef möchte gerne das in einer Einrichtung die Pflegekräfte die Müllsäcke ( Blauebeutel mit Inkontienensmaterial und Hausmüll) selber von der Abteilung zum Grossencont#ainer bringen dafür müssen sie nicht nur die pflegeabteilung verlassen auch das Haus. Hintergrung: bis dato hat dieses eine Externe Firema erledigt, diese soll nun eingespart werden.

nicht alle einrichtungen wollen das sondern nur die eine Einrichtung verlagt das von den PKs frage welche § greifen ? Ordnung im Betrieb ? 81 § ?? Wer weis was mir hilft?

4.09704

Community-Antworten (4)

B
BR-Hexe

04.11.2008 um 15:36 Uhr

Hallo, was steht denn in den Arbeitsverträgen der Pflegekräfte? Gruss BR-Hexe

W
wölfchen

04.11.2008 um 15:48 Uhr

. . . schau Dir mal den § 90 BetrVG an. Und dann könnt Ihr ja dem AG zu bedenken geben, dass: a) in der Pflege eh schon Dauernotstand ist, auch ohne pflegefremde Tätigkeiten b) es vielleicht billiger ist, eine Hilfskraft extern dafür zu bezahlen, als gut bezahlte, qualifizierte und eingearbeitete MAinnen dafür zu missbrauchen . . .

RRL
Rudi Rat los

05.11.2008 um 13:09 Uhr

@wölchen wie soll ich den 90 anwenden ? der ist ja genau wie der 80 ??

Für mich stellt sich die frage , wie bekomme ich den AG dazu von seinem Vorhaben ab zulassen.

@BR Hexe da steht nichts von Müll entsorgung, aber es steht dort auch nicht das es nicht möglich ist :-(

die frege ist wo hört die Pflegetätigkeit bzw nach sorge der Pflegekraft auf ?

R
RAKO

05.11.2008 um 15:05 Uhr

§90 BetrVG: (1) Euer Arbeitgeber ändert "Arbeitsverfahren und Abläufe". Hat er mit Euch darüber beraten? Habt Ihr Bedenken und Vorschläge geäußert? (2) Werden die Kollegen in besonderer Weise belastet ?

Allerdings gebe ich Dir recht, dass Müllbeutelschleppen nach §90 wohl keine übermäßige Belastung darstellt.

Ich befürchte, dass Ihr da wohl nichts gegen das Vorhaben Eures AGs machen könnt. Was die Arbeitsausführung angeht habt ihr die Mitspracherechte nach §90, aber die sind deshalb so offen gefasst, weil nach BGB dem Arbeitgeber das Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Eingeschränkt wird dieses nur durch Gesetze, Schutzvorschriften (wie eben z.B. §90 (2) BetrVG), Tarifverträge (z.B. Entlohnung entsprechend Tätigkeit), Arbeitsverträge (Einschränkung der Aufgaben) und BVs. Gegen die Abbestellung der externen Firma könnt ihr auch nichts machen, sofern das wirklich ein Werksvertrag war (wäre zu prüfen).

Druck könnt ihr nur machen, indem ihr z.B. durch die Maßnahme notwendig gewordene Überstunden ablehnt (Lieber AG, holen Sie doch einfach die externe Firma) oder ähnliches.

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