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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zustimmungsverweigerung bei Einstellung - der Tochter des ärztlichen Direktors in die gleiche Abteilung?

M
Maclogic
Jan 2018 bearbeitet

Frage an die Wissenden,

Wie seht ihr das, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Tochter des ärztlichen Direktors in die gleiche Abteilung die der Vater leitet verweigert?

Bitte um Aufzählung von Gründen die für oder gegen eine Zustimmung sprechen. Es gibt keine BV für die Einstellungsrichtlinien. Aber Einstellungsverfahren im Betrieb die gegen eine Einstellung von Angehörigen in die gleiche Funktionseinheit negativ von der GF beurteilt wurden.

Also alle sind gleich, aber manche sind gleicher

Danke Maclogic

4.92602

Community-Antworten (2)

T
TD

24.10.2008 um 00:37 Uhr

Hi Maclogic

ich würde über den § 99 Abs. 2 Nr 3 BertVG Mitbestimmung bei Personellen einzelmaßnahmen gehen.(Bevorzugung der Tochter, Vätterles Wirtschaft). Sind andere Kollegen von euch auch geeignet für diese Stelle??? Bei uns im Betrieb hatten wir auch so ein Fall leider gab es da noch kein BR. Und ich kann nur aus erfahrung sagen das eine solche Einstellung sehr große Unzufriedenheit unter den Kollegen auslöst. Die fühlten sich zum zum Teil von der GL übergangen. Dies ging soweit, dass dem Sohn des Meisters nicht nur Steine sondern ganze Felsen bei seiner täglichen Arbeit vor die Füße geworfen wurde. Kannst dir ja vorstellen wie sich der Sohn des Meisters gefühlt hat.

( Ich hoffe der Neuling hat richtig geantwortet;-))

P
paula

24.10.2008 um 01:53 Uhr

§ 99 BetrVG scheint nichts für Euch herzugeben. Vetternwirtschaft ist nicht verboten! Andere AN erleiden dadurch ja keinen Nachteil...Jeder kennt doch Kölners Lieblingskommentar :-)))

aber vielleicht gibt es ja doch eine Möglichkeit. Hat Euer AG dem Grundsatz mal offen kommuniziert, dass in einer Abteilung kein Angehöriger eingestellt wird? Das wäre ja eine Auswahlrichtlinie. Auch die negative Abgrenzung ist ja eine Auswahlrichtlinie. Diese ist zwar nicht mitbestimmt aber kommt es darauf im Rahmen des § 99 BetrVG an? Das kann man doch mal ausdiskutieren ;-)

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