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Beschwerde - Wer ist der richtige Ansprechpartner?

N
Nickie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, brauche mal wieder eure Hilfe. Wo kann ich im BetrVG etwas finden wie ich mit Beschwerden von Kollegen um zu gehen habe. Und wer ist für den BR der Ansprechpartner? Die GF oder der direkte Vorgesezte der Mitarbeiter? Die GF will die Beschwerde von den Kollegen selber haben oder von und die Namen wer sich Beschwerd hat. Wir vom BR haben die Beschwerde schriftlich und auch von jeden Mitarbeiter unterschrieben. Ich bin der Meinung das dieses Schreiben die GF nichts an geht und das ich Ihr die Namen nicht nennen muß. Habe ich damit recht und wie gesagt wo finde ich da was im BetrVG Bitte schnell antworten. Danke für eure Hilfe

Nickie

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Community-Antworten (7)

M
Mainpower

21.10.2008 um 14:33 Uhr

Hallo, BetrVG § 84 Beschwerderecht Ich bin schon der Meinung dass die GF davon in Kenntnis gesetzt wird. Wie soll sonst Abhilfe geschaffen werden?

U
uhu

21.10.2008 um 14:52 Uhr

@Nicki § 85 BetrVG - "Behandlung von Beschwerden durch den BR" - die Kommentierungen zu diesem § geben Aufklärung über die Vorgehensweise des BR

A
Angi1

21.10.2008 um 14:53 Uhr

Hallo Nickie,

der § 85 BetrVG behandelt die Beschwerde durch den Betriebsrat.

MfG Angi1

W
wölfchen

21.10.2008 um 23:25 Uhr

. . . im § 85 BetrVG steht, dass der BR über die Berechtigung der Beschwerde zu beschließen hat und wenn er die Beschwerde für berechtigt ansieht, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken hat. Es steht nicht drin, dass er dies unter Angabe von Name und Hausnummer tun muss und wenn irgend möglich, würde ich die Arbeitnehmer auch nicht namentlich benennen . . .

RW
rainer w

21.10.2008 um 23:58 Uhr

Recht so wölfchen

P
pirat

21.10.2008 um 23:58 Uhr

Ahoi wölfchen, ich mag zu bedenken geben.... prinzipiell hast du schon recht, nur manchmal muss man eben Ross und Reiter nennen....sonst kann es passieren, dass es nach dem Motto wasch mich, aber mach mich nicht nass läuft.

W
w-j-l

22.10.2008 um 14:24 Uhr

wie pirat sagt.... manchmal muss man....

Wenn es sich um generelle Beschwerden über Zustände im Betrieb handelt, dann kann man das sicherlich anonym machen.

Geht es aber um individuelle Beschwerden, die nicht gleichzeitig auch individueller Anspruch des Beschwerdeführers sind, dann kommt man nicht darum herum, die Beschwerde zu personifizieren. Das sollte man dem Beschwerdeführer vorher sagen, damit er sich entscheiden kann, die Beschwerde aufrecht zu erhalten oder nicht. Vielleicht kann man ihn ja dann auch dazu bewegen, gleichzeitig oder vorgeschaltet sein Beschwerderecht nach § 84 wahrzunehmen. Das würde ich sowieso immer versuchen, schon aus Fairness ggü dem AG.

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