Erstellt am 21.10.2008 um 11:52 Uhr von eNDe
@ Aspect,
immer vorausgesetzt, dass es sich bei den beiden Interims-Stellen nicht um leitende Angestellte handelt, dann passt zweifellos der § 100 BetrVG zu der geschilderten Situation.
Erstellt am 25.08.2021 um 17:33 Uhr von Sancie
Hmm. Trifft dies auch zu, wenn die Interimistische Lösung einen Selbständigen gegen Rechnungsstellung beschäftigt, also nicht im Angestelltenverhältnis. Sprich, muss der BR angehört werden und braucht es seine Zustimmung? Parallel dazu ist sicherlich die Informationspflicht ist einzuhalten.