Leitender Angestellter nach der Wahl?
Liebes WAF Forum,
ein frohes und gesundes neues Jahr!
Folgender Fall: Ein Mitarbeiter wurde zur (ersten) Betriebsratswahl NICHT als leitender Angestellter klassifiziert. Er hat also den Betriebsrat als Vertretung seiner Interessen gewählt. Einige Monate später hat sich sein Aufgabenbereich nicht wesentlich verändert. Ist es theoretisch möglich, den Mitarbeiter nun in die Gruppe leitender Angestellter einzuordnen (z.B. weil die Einordnung damals irrtümlich falsch war)? Oder baut sich der Betriebsrat dadurch eine Lampe? (Schließlich wird der Mitarbeiter plötzlich nicht mehr vertreten.)
Danke und beste Grüße!
Community-Antworten (14)
06.01.2020 um 15:07 Uhr
- Wer hat den LA damals klassifiziert? Der Ag oder WV?
- Ja was den nun ist er "richtiger" LA oder nicht?
- Wenn sich ein WV oder ein BR unsicher ist, spircht man sich mit dem AG ab und wenn man unterschiedlicher M,einung ist, klärt man die Frage vor einem Arbeitsrichter.
- Natürlich kann es passieren, dass ein vormals Nicht LA, durch Aufgabenänderung / Beförerung innerhalb einer Legislaturperide zum "echten LA" mutiert. Die Konsequenz ist aber nur, dass er jetzt nicht mehr in den Vertretungsbereich des BR fällt. (der AG also z.B. bei einer Kündigung den BR nicht mehr anhören, sondern nur informieren müsste)
06.01.2020 um 15:56 Uhr
wer auch immer da jetzt eine andere Eingruppierung vornehmen will ... es sollte auf Fakten basieren.
06.01.2020 um 16:50 Uhr
"wer auch immer da jetzt eine andere Eingruppierung "
Hast Du dich verlesen -celestro? Hier geht es nicht um Eingruppierung sondern um
Einordnung (ob LA oder nicht bzw. Konsequenz für dei BR Arbeit.
06.01.2020 um 17:35 Uhr
- Wer hat den LA damals klassifiziert? Der Ag oder WV?
Der WV. Der AG hat kein Veto eingelegt.
- Ja was den nun ist er "richtiger" LA oder nicht?
Darüber kann man ja häufig streiten ("Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind ..."). Tendenziell eher nein.
Die Konsequenz ist aber nur ...
Also kann weder der AG die Wahl wegen falscher Abgrenzung der LA anfechten o.ä. (gut, nach mehreren Monaten wohl kaum), noch steht dem Mitartbeiter ein Anspruch auf Vetretung durch den von ihm gewählten BR zu (mit Vorteilen wie u.U. Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Kündigung)? Ich überlege nur, welche Konsequenzen eine Änderung insgesamt nach sich ziehen könnte.
06.01.2020 um 21:44 Uhr
"Hast Du dich verlesen -celestro?"
Nö ... sah jetzt nur kein Problem, es "Eingruppierung" .... halt in die GRUPPE der LA zu nennen. Wenn Einordnung besser gefällt, nehmen wir von mir aus gerne auch dieses Wort. ;-)
07.01.2020 um 00:24 Uhr
woher kommt überhaupt die Idee, ihn jetzt als LA zu sehen?
07.01.2020 um 09:03 Uhr
"noch steht dem Mitartbeiter ein Anspruch auf Vetretung durch den von ihm gewählten BR zu (mit Vorteilen wie u.U. Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Kündigung)" Um eine solche Position einzunehmen sollte der BR aber in der Einordnung sehr sicher sein. Aufgrund eines "Tendenziell eher nein" kann man sich schnell selbst die Karten legen.
07.01.2020 um 11:05 Uhr
Also als BR würde ich da zumindest kein Fass aufmachen. Der Kollege wurde vor der Wahl als nicht leitender Angestellter klassifiziert, der AG hat dem nicht widersprochen. Thema beendet. Will der AG das jetzt ändern muss ER erstmal begründen, warum ER jetzt auf einmal zu einer anderen Sicht der Dinge kommt. Dürfte ihm etwas schwer fallen zuzugeben, dass er vor der Wahl einen Fehler gemacht hat, als er der Wählerliste nicht widersprochen hat. Man sollte ja davon ausgehen können, dass zumindest der AG weiß, was seine Führungskräfte so den ganzen Tag tun.
07.01.2020 um 17:25 Uhr
@stehipp
Wo steht etwas davon, dass der AG den MA anders klassifizieren will? Im Eingangspost könnte man höchstens auf die Idee kommen, der BR würde hier etwas ändern wollen.
08.01.2020 um 23:57 Uhr
Der AG hat das Thema auf den Tisch gebracht, das ist richtig. Sorry wenn das unklar war. Jedenfalls danke für die Einschätzungen!
09.01.2020 um 00:06 Uhr
kannst Du sagen, wieso auf einmal?
09.01.2020 um 09:03 Uhr
Wird ein Mitarbeiter innerhalb der Wahlperiode Leitender Angestellter und ist er z.B. im Falle einer Kündigung der Meinung, er wäre ja doch kein leitender Angestellter, so würde das spätestens im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geklärt. Sieht der Richter dass auch so, ist die Kündigung wegen fehlender Anhörung nicht wirksam. Was sagt denn der Mitarbeiter, sieht er sich als Leitender? Und wie sieht es der Betriebsrat? Leitende Angestellte sind üblicherweise recht dünn gesät in Unternehmen. Wir spötteln manchmal, dass selbst unser Werkleiter eigentlich unter den Schutz des Betriebsrates gestellt werden müsste, obwohl er auch Geschäftsführer ist. Amerikanische Konzerne sind da schon sehr eigen. :)
10.01.2020 um 19:06 Uhr
kannst Du sagen, wieso auf einmal?
Durch einen personellen Wechsel auf (GF-naher) Leiterebene kam der Wunsch auf, die Ansichten noch einmal abzugleichen. Und bei einem Mitarbeiter wurde eine andere Ansicht vertreten, als die, die der Wahlvorstand hatte.
10.01.2020 um 23:50 Uhr
dann würde ich als BR folgendes tun:
Man gehe zum AG und sage ihm: Kein Problem, wir machen einen Beschluss und lassen das einen Rechtsanwalt prüfen. Was das kostet, werden wir dann sehen.
Ansonsten könnte man es mit der Aussage des Users Pjöööng halten ... der BR muss nicht über jedes Stöckchen springen, welches ihm der AG hinhält.
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