Erstellt am 11.02.2012 um 09:18 Uhr von gironimo
Die Meinung eines Richters in Ffm in allen Ehren (wer weiss, was das LAG oder gar BAG dazu sagen würde) - aber aus meiner Sicht gehören diese Leute nicht in den Wahlvorstand.
Ich nehme an, dass es sich bei Euch um die Erstwahl handelt, da ja sonst der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt wird (da wird also nicht gewählt, sondern ein Mehrheitsbeschluß gefasst).
Ehe es aber wegen "Personalmangel" nicht dazu kommt, dass ein Wahlvorstand gebildet werden kann, würde ich auch einen Leitenden nehmen.
Erstellt am 11.02.2012 um 10:16 Uhr von wahlvst
Also, dieses Urteil ist ganz klar ein Fehlurteil. Denn es wiederdpricht dem Gesetz, dem BetrVG.
BetrVG § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
Abs. 2
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Fazit:
WV ausschließlich Wahlberechtigte AN
Einzige Ausnahme:
Das ArbG kann auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft in den WV berufen, die nicht dem Betrieb angehören. Für Betriebe mit in der Regel 20 oder weniger wahlberechtigten AN gilt diese Bestimmung allerdings nicht. Bei Betrieben dieser Größenordnung kann das ArbG nur wahlberechtigte AN des betreffenden Betriebs als WV-Mitglieder bestellen.
Verstehe daher nicht, warum dieses Urteil nicht angefochten wurde und die Kläger nicht auf das BetrVG hingewisen haben.
Erstellt am 11.02.2012 um 11:28 Uhr von gironimo
>Verstehe daher nicht, warum dieses Urteil nicht angefochten wurde und die Kläger nicht auf das BetrVG hingewisen haben.<
Der Richter wollte sicherlich die Wahl retten. Das wird ja aus der Begründung: "Ihre Mitgliedschaft im Wahlvorstand mache die Wahl nur dann ungültig, wenn ein Einfluss auf das Ergebnis nachgewiesen werden könne." deutlich, wenn gleichzeitig im BetrVG steht:"....es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte." (§ 19 BetrVG)
Erstellt am 11.02.2012 um 12:21 Uhr von wahlvst
gironimo
Wenn gegen Grundsätz der Wahl/WO verstoßen wird, was hier wohl erfolgte kann man die Nichtigkeit der Wahl feststellen lassen, also nicht "nur" die eingeschränkte Anfechtung! Die Aufzählung der Gründe im § 19 in "nur" Beispielhaft also nicht abschließend.
Hier war zu mindest einer an der Wahl aktiv beteiligt der kein Wahlrecht hatte, werder aktiv noch passiv!
....Leitende Angestellte hätten zwar kein Stimmrecht bei den Wahlen, dürften aber trotzdem an deren Verlauf teilnehmen, argumentierte der Gerichtsvorsitzende..
Woher erkennt er das Teilnahmerecht bitte???
Sie sind vielmehr per Gesetz/ BetrVG an der Teilnahme der BR-Wahl ausdrücklich ausgenommen.
Es wäre auch von Interesse zu erfahren wer hier die Wahlangefochten hat? Wähler oder AG oder???
Erstellt am 11.02.2012 um 12:23 Uhr von rainerw
Ein Urteil das uns mal wieder zeigt das wir uns hier nicht all zu sehr in den einzelnen Fällen auf ergangene Entscheidungen klammern sollten. Das wahre leben sieht halt immer etwas anders aus; und es wird immer der Einzelfall gewürdigt.
Erstellt am 11.02.2012 um 12:32 Uhr von wahlvst
rainerw
Stimmt!!
Dann kommt ja weiter auch noch der bekannte Spruch dazu "Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand" ;-))
Erstellt am 11.02.2012 um 12:43 Uhr von rainerw
wahlvst
Folgenden Satz mal nicht so ganz ernst nehmen.
Der ist mir immer zu sehr auf Schmusekurs gebügelt Wir hätten wohl die Hölle auf Erden wenn wir seiner Hand folgen würden. Da nehme ich doch lieber die meiner besseren Hälfte :-))))
Erstellt am 11.02.2012 um 16:23 Uhr von peanuts
"wir gründen in unserem Unternehmen einen Betriebsrat. Darf sich ein leitender Angestellter in den Wahlvorstand wählen lassen? "
Warum stellt sich diese Frage überhaupt??? Gibt es Begehrlichkeiten dieser Art?
Erstellt am 11.02.2012 um 16:46 Uhr von gironimo
..... gute Frage.
Und ist der Leitende Angestellte überhaupt Leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG?
Erstellt am 13.02.2012 um 13:50 Uhr von Petrus
Spannend, was manch ein Journalist (ich hab den Text oben zum Beschluss des ArbG Ff/M so nur bei rp-online gefunden), meint aus der Ablehnung einer Einstweiligen Verfügung (EV-Verfahren erkennt man am Aktenzeichen) herauslesen zu können...
Und EV im Zusammenhang einer BR-Wahl? Da ging es vermutlich eher um einen Abbruch vor der Wahl statt einer nachträglichen Anfechtung...