Erstellt am 15.10.2008 um 22:34 Uhr von Immie
@Pittimaus
Von "Wollen" kann keine Rede sein.
Ein GBR muss gegründet werden.
Das ist nicht die Sendung "Wünsch dir was"
Erstellt am 16.10.2008 um 20:48 Uhr von Kölner
@Pittimaus
...und so 'ganz doll freuen' solltest Du Dich angesichts Deiner Einflussmöglichkeiten bei Abstimmungen im GBR auch nur bedingt:
15 Stimmen zu 1.000 Stimmen!
Erstellt am 16.10.2008 um 21:20 Uhr von Lotte
Pittimaus,
seid Ihr als 100% Tochter eine eigenständige GmbH oder gehört Ihr zur Gesellschaft der Mutter?
Sprich, liegen die Vorraussetzungen für einen GBR überhaupt vor oder wäre es allenfalls möglich einen KBR zu gründen?
Erstellt am 17.10.2008 um 10:26 Uhr von Pittimaus
@ Lotte
Ja, wir sind als 100%ige Tochter eine eigenständige GmbH.
Falls der GBR gegründet wird, entscheidet dann dieser über die GmbH oder ist das weiterhin meine Aufgabe. Also wird der GF eine ev. Zustimmung z. Bsp. über eine Kündigung bei mir oder beim GBR einholen? Ich bin mir nicht sicher, ob der andere BR mit der GF unter einer Decke steckt!
Erstellt am 17.10.2008 um 12:20 Uhr von Kölner
@Pittimaus
Alle personellen Einzelmassnahmen werden nach wie vor vom örtlichen BR wahrgenommen....
Erstellt am 17.10.2008 um 12:27 Uhr von Immie
Und selbst wenn die Voraussetzung für einen KBR gegeben wären...
wer könnte ihn denn dann errichten?
Erstellt am 18.10.2008 um 00:58 Uhr von Lotte
Pittimaus,
sehe im Moment keinerlei Handhabe, einen GBR errichten zu können.
DKK unter § 47 RN 12 (10. Auflage): "Das BetrVG kennt nach Ansicht des BAG keinen eigenen UN-Begriff, sondern knüpfe an den für das Gesellschaftsrecht geltenden UN-Begriff an. Danach ist für den Begriff des UN stets das Vorhandensein eines einheitlichen Rechtsträgers erforderlich. "
Bist Du sicher, dass es nicht um einen KBR geht?
Aber da hat Immi dann Recht, dass es laut BetrVG nur in einem Konzern mit einem einzigen BR möglich ist, dass dieser die Aufgabe des GBR wahrnimmt und einen KBR errichtet oder der GBR macht es.
Schwierig...
Erstellt am 18.10.2008 um 02:02 Uhr von rainer w
@Pittimaus
Der Ansatz ist schon richtig erfolgt, da das gröste Unternehmen in euer Gruppe den Anstoß zur Bildung eines GBR oder KBR gegeben hat. Was nun zu Gründen ist liegt an der Stuktur eures Unternehmens. Dazu solltet ihrdas Ornigramm des UN anfordern. Seit ihr dort mit dem anderen Stellen auf einer Ebene zu erkennen ist ein GBR zu gründen. Ist aber oben die "Mutter" aleine in einer Reihe und andere darunter angesiedelt ist ein KBR zu gründen.
Erstellt am 18.10.2008 um 13:37 Uhr von Lotte
rainer,
gut, dass es Dich gibt ;-)
Habe mich gestern ganz verwirren lassen. Schließlich haben wir eigentlich genau die gleiche Situation...
Wobei ich Deine Schlussfolgerung, wann ein GBR zu gründen ist, nicht nachvollziehen kann.
Immi,
dann gilt § 54 (2). Der gilt auch, wenn es in mehreren KonzernUN nur einen BR gibt, der nimmt dann in jedem UN die Aufgabe des GBR wahr.
Pittimaus,
wenn es nun um einen KBR gehen sollte, muss dann auch jeder BR gefragt werden, da ein KBR existieren kann aber nicht muss. Das würde erklären, warum Dich der andere BR gefragt hat.
Existiert in den einzelnen UN nur ein BR, führt der die Aufgabe des GBR aus, den KBR zu gründen.
Frage wäre, ob es im Mutterunternehmen mit immerhin 1000 MA einen GBR gibt?
Zu Deiner Frage, ob ein KBR gut ist? Er hat kaum Rechte aber um vom GesamtUN etwas mitzubekommen, ist die Errichtung eines KBR schon gut. Genaueres kannst Du im BetrVG unter § 58 lesen.
Erstellt am 18.10.2008 um 14:57 Uhr von ObiimWahn
@Pittimaus,
mhh, Prüfen lasen musst du das ob du hast anspruch auf GBR.Nicht immer der AG sieht so wie der BR.Oft verklauselt sind die Rechte auf GBR.Schon oft aus 100 % nichts wa(h)r laut dem AG
Erstellt am 18.10.2008 um 19:04 Uhr von rainer w
@Lotte
Dann lass es mich versuchen anders herum zu erklären. Die fakultative Errichtung eines KBR hat nach §54 Abs. 1 BetrVG das Bestehen eines Konzerns überhaupt zur Voraussetzung. Da §54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine eigene betriebsverfassungsrechtliche Definition des Konzern enthält, sondern lediglich auf den aktienrechtlichen Konzernbegriff des §18 Abs. 1 AktG: verweißt, ist vom Gesetz her klargestellt, dassein KBR lediglich in einem so genannten Unterordnungskonzern (deshalb meine einfache Beschreibung Mutter oben rest darunter in einer Reihe) und nicht etwa in einem Gleichordnungskonzern nach §18 Abs. 2 AktG gebildet werden kann (hier alle Betriebe auf einer Linie mit der Mutter).
Das vorliegen eines Unterordnungskonzern I.S.D. §18 Abs.1 AktG setzt das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses sowie die tatsächliche Beherrschung der abhängigen Unternehmen durch die einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens voraus. Beim Abhängigkeitsverhältnis reicht die Möglichkeit der Beherrschung seitens des herrschenden Unternehmens- und zwar in mittelbarer wie auch in unmittelbarer Form- auf das oder die abhängigen Unternehmen aus, so das es hier auf die tatsächliche Ausübung nicht an kommt. Bei einer Mehrheitsbeteiligung wird nach §17 Abs. 2 AktG die Abhängigkeit vermutet. Demgegenüber muß die Leitungsmacht tatsächlich ausgeübt werden, wobei allerdings nach §18 Abs. 1 Satz 3 AktG diese widerum bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.
Ichhoffe das ich mit der etwas komplizierteren Variante des erklärens einen Einblick verschaffen kann.
Erstellt am 18.10.2008 um 20:19 Uhr von Lotte
rainer,
schon klar. Aber nur die Tatsache, dass kein KBR gegründet werden kann, schafft noch keine Grundlage für einen GBR.
Erstellt am 19.10.2008 um 21:39 Uhr von rainer w
@Lotte
Dies sehe ich ein wenig anders. Unstrittig ist das ein KBR nicht zwingend vorgeschrieben ist, sowohl aber ein GBR. Denn die wenigsten Unternehmen betreiben einen sogenannten Vertrags- oder Eingliederungskonzern, wozu ein Gewinnabführungsvertrag nach §291 AktG oder dem Eingliederungsvertrag nach §319 AktG die Grundlage bilden würde. Und ist das nicht gegeben sehe ich hier durchaus das ein GBR zu gründen ist.
Erstellt am 28.10.2008 um 19:46 Uhr von Lotte
rainer,
für die Gründung eines GBR ist es aber doch erforderlich, dass es sich um ein UN mit mehreren Betrieben und nicht um zwei getrennte UN unter einem Dach handelt.