Erstellt am 05.10.2008 um 12:49 Uhr von carrie
@Leo54
Wenn er nicht gerade ein leitender Angestellter nach § 5 Abs. 4 BetrVG ist, hättet ihr natürlich nach § 99 BetrVg beteiligt werden müssen.
Hat der der AG ihn nicht nach § 100 Abs. 1 BetrVG vorläufig eingestellt, könnt ihr nach § 101 BetrVG dagegen vorgehen.
Erstellt am 05.10.2008 um 13:39 Uhr von peanuts
"Ist das so Rechtens? "
Nein! Auch wenn der Betriebsleiter zum Kreis der ltd. Angestellten gehören sollte, hätte der BR im Vorfeld informiert werden müssen.
Erstellt am 05.10.2008 um 14:14 Uhr von carrie
@Leo54
ja sorry, natürlich stünde euch nach § 105 BetrVG eine Information zu, wenn es ein leitender Angestellter ist.
Erstellt am 06.10.2008 um 11:29 Uhr von Rapper22
Hallo Leo54,
lt. BetrVG gilt eine Einstellung, egal ob gewerblicher Arbeitnehmer oder AT-Angestellte, ohne Anhörung des BR als nichtig.
Ihr könnt das dem AG mitteilen und auch verlangen, dass der neue Betriebsleiter wieder gehen muß. Der AG kann dann nur über das Arbeitsgericht per Antrag die Weiterbeschäftigung des Betriebsleiters erlangen. Dafür hat er 2 Wochen Zeit.
In dieser Zeit kann der Betriebsleiter auch weiter arbeiten. Bekommt der AG keine Zustimmung vom Arbeitsgericht, darf der Betriebsleiter nicht weiterbeschäftigt werden.
Wenn, wie gesagt, Ihr daruf besteht bzw. den AG darauf hinweist.
Gruß
Rapper22