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Anzeigepflichtige Nebentätigkeit: Weiterbildungsmassnahmen, wenn sie nichts mit dem Betrieb zu tun haben?

M
meik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich hatte ein Gespräch mit einem Vorgesetzten, dabei ging es um eine geplante Weiterbildung neben dem Beruf. Der Vorgesetzte war der Meinung, dass man das dem Arbeitgeber anzeigen und ggf. vom AG genehmigen lassen müsse.

Die Weiterbildung hat nichts mit dem Unternehmen zu tun und läuft länger als ein Jahr parallel zur normalen Tätigkeit. Momentan geht es noch um Planung.

Aber muß die Weiterbildung dem AG tatsächlich angezeigt werden wie eine Nebentätigkeit?

Manchmal möchte ein AN ja gar nicht, dass der AG weiß in welche Richtung man sich weiterbildet.

Gruß

meik

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Community-Antworten (4)

P
pit47

24.09.2008 um 08:53 Uhr

Hallo meik, was der AN in seiner Freizeit macht, geht dem AG nichts an.

K
Konrad

24.09.2008 um 10:19 Uhr

@pit47 “geht AG nichts an“? Im Prinzip richtig bei Weiterbildung, aber bitte ein Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Bei allem was man in der Freizeit tut, darf nicht so umfangreich und belastend sein, dass die vertragliche geschuldete Arbeitstätigkeit nicht im vollen Umfang (wegen Übermüdung) geleistet werden kann.

M
Mainpower

24.09.2008 um 14:19 Uhr

@Konrad, im Arbeitsvertrag steht in der Regel dass man sich Nebentätigkeiten genehmigen lassen muß. Bei Weiterbildungsmaßnamen wie Abendgymnasium oder ähnlichem brauche ich keine Genehmigung und es geht den AG auch nichts an.

K
Konrad

24.09.2008 um 17:41 Uhr

@mainpower: Du hast meine Antwort überpaupt nicht verstanden!

Weiterbildung in der Freizeit geht AG nichts an, stimmt genau! (solange eben wie oben beschrieben, die geforderte Leistungspflicht zur Arbeit nicht leidet, siehe BGB)

Es stimmt nicht, dass jede Nebentätigkeit genehmigt werden muss, richtig ist man muss nur jede Nebentätigkeit melden muss.

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