Erstellt am 12.09.2008 um 20:39 Uhr von Maclogic
Hallo e2d2,
vielleicht findest du etwas im Bundesurlaubsgesetz.
Das der Arbeitsvertrag ausläuft ist eine Sache. Vielleicht wird der zustehende Urlaub ja eventuell dann im Geldwert vergütet.
Krank ist krank, Urlaub IST Urlaub.
Frag mal bei der Gewerkschaft nach die für euch zuständig ist.
Letztendlich denke ich sie bekommt ja ihre Bezüge und wird als Krank in die Arbeitslosigkeit entlasssen.
Tut mir leid.
Erstellt am 12.09.2008 um 20:42 Uhr von Catweazle
BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Erstellt am 15.09.2008 um 10:53 Uhr von Kleine Hexe
Bitte doch komplett :)
man beachte (3)
Ist der Mitarbeiter noch über die nächsten 3 Monate des Folgejahres erkrankt verfällt der Urlaub.
(Ausnahmen gibts nur über AV oder TV)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.