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Nicht kirchlich verheiratet - keine Einstellung?

M
male
Jan 2018 bearbeitet

Darf einer Bewerberin auf eine Stelle als Krankheitsvertretung in einem katholischen Kindergarten, die Einstellung, mit der Begründung, sie sei nicht kirchlich verheiratet, versagt werden?

4.72807

Community-Antworten (7)

C
Clexane

08.09.2008 um 14:11 Uhr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Mein Kommentar: ob jemand verheiratet ist oder nicht, ist seine eigene Weltanschauung und damit verbunden seine Religionsfreiheit - also darf die Einstellung nicht verweigert werden.

U
uhu

08.09.2008 um 14:20 Uhr

@male mitunter ja, habe davon gehört; für kirchliche Einrichtungen gelten Einschränkungen, z.B. wenn das Hauptziel der Beschäftigung nur durch bestimmte Eigenschaften des Bewerbers erreicht werden kann; bei dieser Beschäftigung geht es wohl um die KATHOLISCHE, moralisch einwandfreie religiöse Erziehung von Kindern ...; schade, dass sich Kölner nicht mehr meldet, er kennt sich mit solchen Fragen hervorragend aus;

B
Benno_BRB

08.09.2008 um 14:24 Uhr

Ganz so einfach is dies nicht!!!

Die Kirchen haben eine Sonderstellung in unserem Land!

Da greift zum Beispiel auch das BetrVG nicht.

Für die Beantwortung male's Frage muss sich jemand im Kirchenrecht auskennen und wissen welche Gesetze greifen.

Aber Clexane: Auch ich bin geneigt, den logischen Menschenverstand als Maßstab anzulegen und denke, dass das AGG bitte auch in den Religionsgemeinschaften anzuwenden ist. Aber ich bin ja nur die Minderheit. Der Papst ist da sicher anderer Meinung und der ist ja (zum Glück) nicht alleine... sagt er...

K
Kölner

08.09.2008 um 14:34 Uhr

@Clexane "Wes Brot ich eß, des Lied ich sing..."

Die kath. Kirche kann fast alles. Wer sich dem Diktat des cic Buch II nicht unterworfen hat/unterwerfen will, kann genau das nicht verlangen: Eine Einstellung!

Achja... ...was hat das AGG damit zu schaffen?

U
uhu

08.09.2008 um 14:40 Uhr

@Kölner :-))

B
Bonita

08.09.2008 um 15:00 Uhr

Hallo zusammen,

ich empfehle einen Blick in § 9 AGG!

Und was die eingeschränkte Geltung des BetrVG betrifft: Das gilt dem § 118 BetrVG für "Tendenzbetriebe" im allgemeinen. Darnter fallen auch politisch ausgerichtete Betriebe und die Presse.

R
ridgeback

08.09.2008 um 19:03 Uhr

@male, grundsätzlich darf wegen der Religionszugehörigkeit nach den §§ 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten nicht erfolgen. Die Richtlinie 2000/78/EG ermöglicht es aber den EU-Staaten, bestehende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, wonach die dargestellte Ungleichbehandlung keine Benachteiligung darstellt. Nach der Begründung des Gesetzes haben die sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 ff. Weimarer Reichsverfassung ergebenden Besonderheiten für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsvereinigungen weiterhin bestand.

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