@paula
Bei Dir möchte ich mich erst mal Entschuldigen, das ich behauptet bette Du hättest etwas von Mitbestimmung geschrieben. Sorry, dem ist natürlich nicht so.
@all
Arbeitsschutz - Mitbestimmung
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Das BetrVG räumt dem BR in §87 Abs. 1 Nr. 7 EIN MBR bei" Regelungen über Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften" ein. Das MBR umfasst auch ein Initiativrecht, d.h. auch der BR hat das Recht neue Regelungen zu verlangen. §87 bietet dem BR im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten. Die Mitbestimmungsregelung greift jedoch nur wenn und soweit einschlägige Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften in Form von Rahmenregelungen auftreten. Die Mitbestimmung kommt also nur in Betracht, wenn die Arbeitsschutzvorschriften dem Arbeitgeber die Wahl lassen, eine Angelegenheit auf die eine oder auf die andere Weise zu regeln. Wo Vorschriften als konkret ausgestaltete zwingende Rechtsnormen dem AG keinen Spielraum lassen, er also ausdrücklich verpflichtet ist, etwas genau auf diese Weise zu regeln, besteht kein MBR. In diesem Fall hat der BR "nur" noch die Aufgabe, zu überwachen, dass der AG die Vorschriften konsequent umsetzt. (siehe Arbeitsschutz- Überwachungspflicht)Das BAG hat in seinem Beschluß vom 15.01.2002 entschieden, dass das MBR nach § 87 Abs. 1 Nrr. 7 BetrVG eine Handlungspflicht des AG voraussetzt, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betriebl. Regelung bedarf. Der Antrag auf Feststellung eines MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss erkennen lassen, welche konkreten betriebl. Regelungen zur Umsetzung dieser Handlungspflicht mitbestimmt wwerden sollen.
§ 91 BetrVG
NEBEN den Mitbestimmungstatbeständen des §87 BetrVG besitzt der BR ein sog. "korrigierendes MBR" nach § 91 BetrVG auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dieses MBR hat drei Voraussetzungen: 1. Wenn der AG die Arbeitsplätze,-abläufe oder -umgebung verändert, 2. sodassdiese den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die Menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechen und 3. so die Arbeitnehmer besonders belstet werden,
kann der BR Maßnahmen zur Abwendung, Minderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.
Beispiele zur Abwendung der Belastung wären die Rücknahme der die Belastung auslösenden Maßnahme, Austausch gesundheitsschädlicher Werkstoffe mit solchen, die unschädlich sind oder die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes. Wenn eine Abwendung technisch oder organisatorisch nicht möglich sein sollte , könnte die Minderung der Belastung bspw. durch Einsatz von Schutzausrüstung, Herabsetzung der Arbeitsgeschwindigkeit in Betracht kommen Sin weder Abwendungen noch Minderung möglich, kann der BR für die betroffenen Arbeitnehmer Maßnahmen zum Ausgleich der Belastung verlangen. Zu dennken ist hier an Freizeitausgleich, zusätzliche bezahlte Pausen oder Sonderurlaub. Auf gar keinen Fall sollte sich der BR auf die Zahlung von Lohn- und Gehaltszuschlägen einlassen. Dies würde den Ausverkauf der Gesundheit der Arbeitnehmer bedeuten.