Erstellt am 25.08.2008 um 12:52 Uhr von uhu
@peimel69
siehe § 37 Abs. 2, insbes. Abs. 4 (Kommentierungen lesen) und § 78 2. Satz BetrVG
Erstellt am 25.08.2008 um 17:07 Uhr von Peimel69
Hallo,
vielleicht hab ich mich etwas falsch ausgedrückt. Es handelt sich nicht um eine BR-Schulung, sondern um eine Schulung des Herstellers. Und mein AG hat sich verpflichtet, uns zu diesen Schulungen hinzuschicken( Verkaufstraining)
Und grad deshalb bin ich der Meinung, das er mir (bzw. allen Provisionsempfänger) diesen Ausgleich zahlen muß.
Da BVG trifft für meinen Fall eigentlich nicht zu.
MfG
Andreas Wolff
Erstellt am 25.08.2008 um 20:56 Uhr von peanuts
"Er verweißt ledeglich darauf, das ich ja mein Tarifgehalt weiter bekomme. Nur dieses muß ich ja auch wieder zurück zahlen. "
Verzinst???
Erstellt am 25.08.2008 um 22:34 Uhr von paula
vielleicht ist es ja wie in der Versicherungswirtschaft. Da gibt es nach dem Tarifvertrag ein Grundgehalt für den Außensienst das aber komplett mit den Provisionen verrechnet wird. Daher muss man erst mal das Grundgehalt ins verdienen bringen.
Was Schulungen angeht: hierfür gibt es bei uns auch keinen Ausgleich. Das sieht der TV nicht vor. Es gibt aber ein paar Gesellschaften die dies trotzdem machen wenn es sich um längere Schulungen handelt (in der Regel mehr als 3 Tage). Aber das ist nicht die Regel.
was sagt den Eure TV dazu? Oder vielleicht eine BV soweit der TV ausfüllungsfähig ist?
Erstellt am 26.08.2008 um 17:24 Uhr von peanuts
"vielleicht ist es ja wie in der Versicherungswirtschaft. Da gibt es nach dem Tarifvertrag ein Grundgehalt für den Außensienst das aber komplett mit den Provisionen verrechnet wird. "
Meinst Du ein garantiertes Grundgehalt = Fixum plus variabler Gehaltsbestandteil, z.B. 60/40?
Aber ein "leihweises" tarifliches Grundgehalt, das von einem angestellten Autoverkäufer oder einem angestellten Versicherungskaufmann zurückgezahlt werden muss, wäre mir trotzdem völlig neu!