Erstellt am 14.08.2008 um 22:19 Uhr von matze83
Hallo leuchte
geht eindeutig aus §§99 BetrVG hervor. Ich zitiere: "ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben".
Also alle. Es sei denn ihr findet euch damit ab, dass der AG eine Vorauswahl trifft, könnt dann aber auch nur die 3 leute überprüfen. Ich würde auf Vorlage aller Unterlagen bestehen, wobei euer AG trotzdem welche zurückhalten kann - oder aber, viel schlimmer, euch mit Unterlagen zu müllt.
MFG Matze
Erstellt am 14.08.2008 um 22:32 Uhr von Bergmann
@ Matze83 ,
jepp, Nagel auf dem Kopf getroffen !!
Wir haben alle Variationen durch !! Ca. 5000 Bewerbungen jedes Jahr , haben mit dem AG alle durchgeschaut , unsere Frauen wollten sich schon scheiden lassen, so wenig waren wir zuhause !!
Also hat der AG Vorauswahl getroffen nach von uns mitbestimmten Kriterien, so waren es noch ca. 500 !!Soweit so gut !!
Als bei Unstimmigkeiten über die Kandidatenauswahl unser geliebter AG uns sagte, er schreibt die Stellenausschreibung so , das seine Lieblinge nur in Frage kommen, haben wir uns in der Mitte getroffen und jeder bringt seine Vorschläge rein, ist zwar nicht super , aber es läuft so !! Können mit leben !!
Erstellt am 15.08.2008 um 11:42 Uhr von Bonita
Hallo,
unstrittig ist aber, der AG muss den BR erst einbeziehen, wenn er seine Entscheidung getroffen hat. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch beispielsweise auf Teilnahme an Bewerbungsgesprächen oder so etwas.
Die Beteiligung der BR nach § 99 BetrVG muss dann allerdings umfassend sein, falls nichts anderes vereinbar wurde, bedeutet das im schlimmsten Fall, dass das BR Schubkarren voll Bewerbungsunterlagen angeliefert bekommt. Mit einer Vorauswahl, welchen Unterlagen ihr übergeben bekommt (z.B. nur diejenigen, die beim Bewerbungsgespräch waren) könnt Ihr Euch einverstanden erklären, Ihr müsst es aber nicht.