Sachbefristung
Hallo,
Bei uns sind Kolleginnen über Arbeitnehmerüberlassung ca. 5 Jahre schon sachbefristet beschäftigt. Im § 14 Abs. 1 TzBfG sind die sachlichen Gründe dafür beschrieben. Dort steht z.B., dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestehen darf. Frage: Was heißt konkret vorübergehend?
Weiterhin ist dort die Rede von "die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt". Frage: Was meint der Gesetzgeber mit der Eigenart?
Konkret geht es um Tätigkeiten der Vollstreckung bei uns (Branche Energieversorgung). Die Vollstreckung ist ein ständiges Geschäft und wird es auch bleiben.
Ich wäre über eure Meinung bzw. über eure Erfahrungen erfreut.
Danke im Voraus
Community-Antworten (4)
14.08.2008 um 15:56 Uhr
Hi,
ich kenne das nur so das z.B. ein Schlicher Grund vorliegt wenn z.B. ein Arbeiter in den Mutterschutz geht und 3 Jahre weg ist. Dafür kann dann auf diese Begründung hin ein AN befristet eingestellt werden. Was ja mit der normalen Befristung (max 2 Jahre nicht ginge).
Gruß Chef
14.08.2008 um 16:50 Uhr
Hallo Wolfgang, die Kollegen haben einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiherbetrieb, dann liegt keine Befristung nach TzBfG vor.
15.08.2008 um 12:20 Uhr
Hallo Wolfgang,
sachbezogene Befristung sagt ja schon, dass die Beschäftigung nur solange gehen kann, bis die "Sache" (Projekt etc.) erledigt ist. Die Beschäftigung läuft dann auch in der Regel automatisch aus, ohne das eine Kündigung erfolgen muß. Wenn die Kolleginnen bei Euch schon 5 Jahre eine Arbeit verrichten, die zwar augenscheinlich Sachbezogen ist, aber ja nicht irgendwann endet und zum täglichen Geschäft eurer Firma gehört, rechtfertigt diese Arbeit der "Vollstreckung" keine Befristung und ist somit als Dauerarbeitsplatz bzw. Dauerbeschäftigung anzusehen. Denn ich kann mir gut vorstellen, dass in der Zukunft immer wieder "Kunden" von Ernergielieferern diese Leistungen nicht bezahlen bzw. durch wiedriege Umstände nicht mehr bezahlen können. Deswegen wird es bei Energielieferanten immer eine Mahn- und Vollstreckungsabteilung geben. Wenn ihr einen BR habt, sollte er sich der Sache annehmen und dem AG mal zur Sitzung laden, um die Sache klar zu stellen. Der BR kann sich auch vorher eine Rechtsberatung bei der GWE oder einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen, um bessere Argument gegenüber dem AG vorzubringen, dass diese Arbeit keine sachbezogene und somit befristete Beschäftigung ist.
Rapper22
16.08.2008 um 00:14 Uhr
"Wenn die Kolleginnen bei Euch schon 5 Jahre eine Arbeit verrichten, die zwar augenscheinlich Sachbezogen ist, aber ja nicht irgendwann endet und zum täglichen Geschäft eurer Firma gehört, rechtfertigt diese Arbeit der "Vollstreckung" keine Befristung und ist somit als Dauerarbeitsplatz bzw. Dauerbeschäftigung anzusehen."
Wiederholung! Das TzBfG greift bei LeiharbeitnehmerInnen NICHT!
LEIHarbeitnehmer haben die Eigenart, dass sie meistens einen UNBEFRISTETEN aber IMMER einen Arbeitsvertrag beim Verleiher unterschrieben haben!
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