Personalauswahl bei Verlängerung von sachbefristeten Arbeitsverträgen:
Wir haben eine Sachbefristung bei den Arbeitsverträgen, welche bei allen Mitarbeitern zum selben Termin befristet sind. Diese Verträge werden jetzt teilweise erneut sachbetristet verlängert, was auch korrekt ist. Die Frage ist nun: Kann der AG frei entscheiden, welche Mitarbeiter er weiterbeschäftigen will, oder gibt es hier auch eine Art "Sozialauswahl"? Ich denke an Mitarbeiter die schon mehrmals sachbezogen verlängert wurden und ähnliches.
Community-Antworten (2)
21.06.2011 um 12:46 Uhr
@ Kreuzberg, wenn ein nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlicher Grund vorliegt, kann der AG frei entscheiden, welchen AN er weiterbeschäftigen will. Der BR sollte aber die Sachgründe genau kontrollieren, denn wenn die sachlichen Gründe nicht gesetzeskonform sind, sind diese AN unbefristet beschäftigt. Auch die AN können innerhalb von drei Wochen nach Befristungsende beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
21.06.2011 um 13:52 Uhr
Diese Verträge werden jetzt teilweise erneut sachbetristet verlängert, was auch korrekt ist.
Das das korrekt ist würde ich massiv anzweifeln. Eine Sachgrundbefristung muss so präzise formuliert sein, das das Ende des Vorliegen des Sachgrundes unzweifelhaft erkennbar sein muss. z.B. eine Begründung "hohes Auftragsvolumen" ist NICHTIG, da das Ende des "hohen Volumens" für niemanden zweifelsfrei erkennbar ist sondern der Interpretation unterliegt. Ein Sachgrund liegt hingegen vor: Zur Abarbeitung eines oder mehrere KONKRET benannter Aufträge. Eine zusätzliche terminliche Befristung ist zulässig, aber i.d.R. nur wenn der Sachgrund in sich die Situation enthalten könnte das das Ende zwar zweifelsfrei erkennbar ist, möglicherweise aber nie oder zumindest mit unabsehbarer Verzögerung eintritt. Klassischer Anwendungsfall: Vertretung anderer AN. Da die Vertretung möglicherweise nie enden würde da der AN (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt ist es zulässig für diesen Fall die Sache auch terminlich zu befristen (... jedoch längstens bis zum ....). Insofern sind die Anwendungsfälle abzählbar und in einer derartigen Bandbreite das mehrere AN von derselben Befristung betroffen sind sehr unwahrscheinlich.
Derartige Sachgrund-Kettenbefristungen sind in der jüngsten Vergangenheit aber auch in die Kritik geraten, da potentiell mit EU-REcht nicht vereinbar (z.B. http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Befristung_Haushaltsmittel_Kettenbefristung_Missbrauch_Gemeinschaftsrecht_LAG_Koeln_7Sa1224-09.html). Insofern würde ich selbst dann eine deratige Befristung auf den Prüfstand bringen wenn sie für sich alleine genommen "korrekt ist".
Kleine Wortklauberei:
Diese Verträge werden jetzt teilweise erneut sachbetristet verlängert
Der Begriff der VERLÄNGERUNG aus dem Befristungsrecht setzt voraus, das der Sachgrund UNVERÄNDERT vorliegt. Würde er unverändert vorliegen, würde der Befristungsbedarf aber auch für ALLE betroffenen AN weiterhin vorliegen. Würde jetzt nur noch der Bedarf bestehen weniger AN befristet zu beschäftigen liegt der Verdacht nahe, das der Sachgrund niemals in der beschriebenen Form bestanden hat (wenn jetzt auch weniger AN die selbe Sache erledigen können müsste der AG schon sehr genau darlegen können warum dann von Anfang an derart viele AN befristet werden mussten! War der Sachgrund von Anfang an mit diesen wenigen AN zu bewältigen gab es für die zusätzlichen AN möglicherweise keinen Sachgrund). Daraus kann man ableiten, das bei derartigen Voraussetzungen die nicht weiter beschäftigten AN eine Entfristungsklage mit der Argumentation: Fehlender Sachgrund führen könnten. Ob sie damit durchkommen steht natürlich in den Sternen, aber es gibt zumindest eine Chance....
Davon abzugrenzen ist das Entstehen eines NEUEN Sachgrundes. Dann kann der AG für diesen neuen Sachgrund eine erneute Auswahl treffen mit welchen MA er diese Situation bewältigen will. Dann muß aber für alle AN bzgl. des alten Sachgrundes gelten das der darauf bezogene Vertrag kalendermäßig geendet hat (§15 (1) TzBfG). Der neue Sachgrund kann aber (außer wenn der alte Sachgrund wegen Wegfall des Grundes geendet hat, nicht wegen erreichen des Kalendertermins) nicht aus dem alten Sachgrund oder eines Teils davon bestehen (der Sachgrund fällt erst weg wenn der GESAMTE Sachgrund geendet hat, nicht schon wenn Teile davon enden). Diese Situation könnte allerdings bei geeigneter Darlegung umgangen werden. Aber auch diese gibt noch genug Anlass eine Entfristungsklage zu versuchen.
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