Erstellt am 14.08.2008 um 12:37 Uhr von ridgeback
@Socke,
außerordentliche Betriebsratswahlen finden statt,
wenn die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer nach Ablauf von zwei Jahren - vom Tag der letzten Wahl an gerechnet - um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist; diese Veränderung muss in absoluten Zahlen mindestens 50 betragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen. Vorübergehende Schwankungen in der Beschäftigtenzahl sind ohne Einfluss.
Erstellt am 14.08.2008 um 13:21 Uhr von rolfo2
@ridgeback
Ich glaube dass Socke was andere meint, die vorgezogenen Neuwahlen haben einen anderen Grund.
@ Socke
guck mal den § 9 BetrVG ( Fitting RN 11 / 12 ), da findest du die Antwort
Erstellt am 14.08.2008 um 13:26 Uhr von Petrus
@ridgeback: Dann werden sie wohl nicht wegen Pkt. 1 vorgezogene Wahlen haben, sondern wegen Pkt. 2, 3, 4, 5 oder 6
@Socke: dazu gibt es einiges in den gängigen Kommentaren. Und Personalentwicklungen sollten bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden im Wahlausschreiben berücksichtigt werden. Schlüsselbegriff "in der Regel beschäftigt".
Beispiel: Ihr seit derzeit 410 Leute,am 31.08 laufen 25 Verträge aus, am 01.09. ist Wahl und zum 15.09. hat der BR bereits 20 Anhörungen nach § 99... Dann seit ihr in der Regel über 400 MA, auch wenn es am Wahltag weniger sind. Andersherum gilt das allerdings auch: ihr seid 11 Monate im Jahr 300 MA - nur Mitte August bis Mitte September kommen 150 Saisonkräfte hinzu. Dann sind'sin der Regel weniger als 400...
Erstellt am 14.08.2008 um 18:53 Uhr von peanuts
"hab nix im BetrVG gefunden laut interpretation der WO §4 (5), würde ich mich auf das veröffentlichte wahlausschreiben beziehen "
Nach Veröffentlichung des Wahlausschreibens gibt es KEINEN Interpretationsspielraum mehr! Was soll der Unsinn?