Erstellt am 06.08.2008 um 09:00 Uhr von Werner
Moin druide65,
die Schichtzulagen werden weiter bezahlt, den Verlust durch die Steuervorteile der Nachtschichtzulagen, wirst Du aber hinnehmen müßen.
Erstellt am 06.08.2008 um 09:05 Uhr von druide65
Danke für die Antwort.Die Frage war vieleicht ein bischen blöd gestellt.Wie genau wird bezahlt,ich meine zb. wird der Durchschnitt bezahlt wie bei Urlaub oder Krankheit oder wie sonst?
Erstellt am 06.08.2008 um 09:20 Uhr von Mona-Lisa
@druide,
kannst du damit vergleichen.
Guck mal in § 38 BetrVG - IV. Entgelt- und Tätigkeitsschutz freigestellter Betriebsratsmitglieder
solltest du als Freigestellter gewählt werden könnte man den AG mit ein bisschen Verhandlungsgeschick dazu bringen, den Nachteil durch entsprechende Erhöhung des Bruttolohn's auszugleichen.....
Erstellt am 06.08.2008 um 09:21 Uhr von Werner
@druide65,
ein gangbarer Weg, ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber genau wie im Krankenstand bezahlt zu werden.
Ansonsten gilt das:
Die Bezahlung der Freigestellten richtet sich nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 2 BetrVG.
Das Betriebsratsmitglied muss also so gestellt werden, als würde es seiner vertragsgemäßen beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Es nimmt dementsprechend auch an Lohnerhöhungen bei vergleichbaren Beschäftigten teil. Mehrarbeit, die von vergleichbaren Personen geleistet wird, muss ihm ebenfalls bezahlt werden, auch wenn im Betriebsratsbüro keine Mehrarbeit geleistet worden ist.
Allerdings müssen Zuschläge, die ansonsten steuer- und sozialversicherungsfrei verdient würden, versteuert werden und unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wenn sie nicht tatsächlich verdient wurden, sondern nur auf Grund der Freistellung weiterbezahlt werden müssen (z.B. Sonntagsantrittsgebühren, Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit).
Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, dem Freigestellten die Ausfälle durch die Steuer- und Sozialversicherungspflicht auszugleichen, um eine echte Schlechterstellung gegenüber der beruflichen Tätigkeit zu vermeiden.
Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings entschieden, dass es dazu nicht verpflichtet ist.
Nachdem hier allerdings kein Vorteil gewährt würde, sondern ein Nachteilsausgleich erfolgte, wäre das auch keine verbotene Begünstigung im Sinne des § 78 BetrVG.
Erstellt am 06.08.2008 um 09:31 Uhr von druide65
Meine Güte geht das schnell hier,besten Dank für die hilfreichen Antworten.
Wie ist es eigentlich wenn das freigestellte Mitglied nicht mehr freigestellt ist, bekommt es dann seinen alten Arbeitsplatz wieder oder muß er an irgendeinen beliebigen Arbeitsplatz bzw.hat er ein Recht auf seinen alten Arbeitsplatz?
Erstellt am 06.08.2008 um 09:51 Uhr von carrie
@druide
Auf jeden Fall einen vergleichbaren Arbeitsplatz, dass ist in etwa so, wie beim Mutterschutz.