Erstellt am 04.08.2008 um 22:01 Uhr von paula
es ist ja schon mal ein guter Schritt wenn der AG den BR hier ins Boot holt. Vielleicht könnt Ihr ja regeln wen man wie und warum kontrolliert. Bei der Kontrolle selber würde ich als BR eher nicht mitgehen... ansonsten könnt Ihr Euch auch rausnehmen. Ist ja net Euer Job
Erstellt am 05.08.2008 um 07:06 Uhr von mainpower
Hallo,
solange keiner was sagt ist alles Friede, Freude, Eierkuchen. Wenn ein AG derart hintergangen wird muss man ihm auch zugestehen dass er Massnamen ergreift. Die Pausen überziehen ist kein Kavaliersdelikt.Genaugenommen ist es Betrug. Man lässt sich etws bezahlen ohne gegenleistung. So etwas kann bis zur Kündigung führen. Dann schreien die betroffenen nach dem Betriebsrat. Meistens ist es dann schon zu spät. Als BR würde ich die MA aufklären und sie aur Ihr fehlverhalten hinweisen. Manchmal muss man auch mal verständnis für den AG haben auch im hinblick auf die ehrlichen Kollegen. Da tritt wohl § 2 (1) in Kraft, VERTRAUENSVOLLE ZUSAMMENARBEIT. Lasst Euch von den schwarzen Schafen nicht die Zusammenarbeit mit dem AG kaputt machen.
Erstellt am 05.08.2008 um 08:22 Uhr von Spion
@all
Ist es denn richtig, dass eine Mitarbeiterüberwachung, die ohne technische Hilfsmittel durchgeführt wird, nicht mitbestimmungspflichtig ist?
Erstellt am 05.08.2008 um 10:34 Uhr von paula
ich weiß es gibt hier Leute die sind anderer Meinung aber die konnten mich noch nie anhand von Urteilen überzeugen... die nicht mittels Technik durchgeführte Mitarbeiterüberwachung ist nicht mitbestimmungspflichtig. Die technische Mitbestimmung regelt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine solche Vorschrift gibt es für die "manuelle" Überwachung nicht
Erstellt am 05.08.2008 um 11:41 Uhr von Doug1970
Hallo ,
also meines erachtens ist es so das sowohl eine technische Überwachung als auch eine Manuelle Überwachung mitbestimmungspflichtig sind. Bei dem Begeriff technisches reicht ja auch schon ein Buch und ein Stift aus um dieses zu erfüllen. Listen oder Fahtrtenbücher sind auch eine wenn auch veraltete Technik um Leistunegen oder Pausen usw. zu überwachen. All das deckt der Paragraph 87 ab. Hatteen diese Diskussion bei uns auch kurz vor dem Richter hat der AG eingelenkt;o)) warum wohl. Technische Einrichtungen sind alle Geräte die zur Überwachung taugen also auch Stift und Block. grob gesehen ist der Stift Technik.
Gruß
Doug