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Kündigungsschutz des Stellvertreters der Schwerbehindertenvertretung?

K
Karl
Jan 2018 bearbeitet

Sorry, da fehlte etwas!! es sollte heißen: Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz des Vertreters der Schwerbehindertenvertretung aus, wenn er noch nicht an Sitzungen teilgenommen hat, bzw. sonst auch noch nicht in Erscheinung getreten ist.

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Community-Antworten (1)

W
Werner

04.08.2008 um 15:21 Uhr

Moin Karl, wenn noch kein Einsatz erfolgte gibt es auch keinen Kü-Schutz S.2 des gleichen §en und Abs. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

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