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hab n Hänger; Leiharbeitnehmer, die auch in Schichten arbeiten, deren Pause ist unbezahlt - rechtens?

N
Nic
Jan 2018 bearbeitet

Hallo .... wir arbeiten in unserem Betrieb in 8 Std Schichten mit, per Betriebsvereinbarung geregelten, bezahlten Pausen .... Nun wurde festgestellt, dass die derzeitigen Leiharbeitnehmer, die auch in diesen Schichten arbeiten, nur 7,5 Std bezahlt bekommen, dh deren Pause ist unbezahlt ..... ist das Rechtens ?

Und wo finde ich Rechtssicherheit ?

Vielen Dank für Eure Hilfe

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Community-Antworten (13)

C
P
pehoe

31.07.2008 um 17:01 Uhr

Nic, die Leiharbeiter sind doch die Arbeitnehmer der Verleihfirma. So gelten auch deren Vereinbarungen für diese weiter. Eure BV kann nicht für Leiharbeiter Bestand haben.

N
Nic

31.07.2008 um 17:07 Uhr

@ Carrie .....Danke

@ Pehoe .... und was ist dann mit dem Gleichstellungsgrundsatz ....

C
carrie

31.07.2008 um 17:14 Uhr

@Nic..........bitte ;-)) Hat der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitern zugestimmt, so ist er auch für sie zuständig, denn er hat „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“ (§ 80 BetrVG). Außerdem muss der Betriebsrat darüber wachen, „dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“ (§ 75 BetrVG)

Quelle: IGMetall

M
Mona-Lisa

31.07.2008 um 17:21 Uhr

@carrie, wenn der AV des Leiharbeiters eine 40 Std. Wochen beinhaltet, muss der Kollege auch 40 Stunden arbeiten, auch wenn ihr z. B. eine 35 Std. Woche (lt. AV) arbeitet. Auch die bezahlte Pause ist ein Privileg, das den Leiharbeitern (leider!) nicht zusteht!

N
Nic

31.07.2008 um 17:49 Uhr

hmmh .......scheint alles nicht so eindeutig zu sein .... zB kommen unsere Leiharbeitnehmer nie und nimmer auf ne 40Std-Woche wenn sie keine Sonderschichten fahren ......

@Carrie, ja ich weiß ich hab hier ne Lücke ;-)

von meinem Rechtsgefühl her (was heißt das schon ;-)) müsste ihnen die bezahlte Pause zustehen ...und dein link hat das bestätigt

C
carrie

31.07.2008 um 17:58 Uhr

@Nic und Mona-Lisa Ich suche ja schon die Ganze Zeit wie eine Wilde aber finde leider nichts eindeutigeres. Vielleicht habe ich heute auch einen Hänger. Ich war mir so sicher ;-((

A
Asolo

31.07.2008 um 19:22 Uhr

Hallo, genau das Thema Leiharbeit führt mich heute ins Forum. So weit ich weiss, sind Leiharbeiter einerseits unter arbeitsrechtlichem Vertrag mit ihrer Firma, andererseits richtet sich ihr Arbeitseinsatz an die gepflogenheiten des Entleihers. Wir haben das Problem, dass der Stammsitz am 15.08.2008 Feiertag hat, Personal aus unserem Unternehmen aber an Orten eingesetzt sind, an denen da kein Feiertag ist. So weit ich das durchschaue müssen diese beim Entleiher arbeiten, bekommen den Tag aber auf ihr Stundenkonto beim Verleiher gutgeschrieben. Nun zu eurem Problem: Ich denke der BR kann da Einfluss drauf nehmen, indem er dahin gehend mit der GF verhandelt, dass diese (wie bei ihren eigenen MA) auch für die Leiharbeiter die 1/2 Stunde zahlt. Nachdem Leiharbeiter unter bestimmten Voraussetzungen Wahlreht bei den BR-Wahlen haben, ist dieser dann auch dafür zuständig sich für sie einzusetzen.

L
Lotte

31.07.2008 um 19:56 Uhr

Mona-Lisa ;-), ich bin mir da nicht so sicher... Wenn es bei der Verleihfirma keinen TV gibt, der eine eindeutige Pausenregelung hat, dann würde ich als BR durchaus auf das AÜG § 9 Abs. 2 verweisen.

E
einfachso

01.08.2008 um 00:29 Uhr

Hallo, wohl das Thema nr. 1 momentan auf dem Arbeitsmarkt... Als Neuling stehe ich vor der Frage, ob AG (Entleiher) einen Leihmitarbeiter einfach sofort abmelden kann, ohne sich mit BR abzustimmen. Ich spreche nicht von LeihMA, die man extra für Zusatzauftragsvolume reingeholt hat, sondern von fest integrierten LeihMA, die schon mehr als 3 Monate, manche mehr als 18 monate bei uns tätig sind. Das Thema ist bei uns um so heißer, da wir etwa 30% Stammpersonal sind und 70 % Leiharbeiter sind. Da die 70% bei BR Wahlen mitwählen dürften, ist bei uns natürlich die volle Interesse die auch zu unterstützen. Bloß, diese ständige LeihMA Tausch ("wenn du nicht machst was ich dir sage, melde ich dich sofort ab") ist nicht mehr vetrettbar und ich frage euch Kollegen, was können wir da machen, wie können wir die schützen?

P
pirat

01.08.2008 um 01:47 Uhr

Na denn, einfachso... was interessantes, ... der Austausch von LeihAN während einer Verleihperiode ist als Einstellung gemäß §§ 99, (100) BetrVG beteiligungspflichtig.... so sieht es das LAG Hessen, Az.: 4 TaBV 203/06

I
Immie

01.08.2008 um 02:25 Uhr

RW
rainer w

01.08.2008 um 02:46 Uhr

@Nic Villeicht hilft ja auch §14 Abs.3 AÜG weiter

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