Teilnahme an Betriebsversammlung - müssen Lokführer und Zugbegleiter zwingend in ihrer Freizeit zur BV gehen?
Im Betriebsverfassungsgesetz ist bestimmt, dass eine BV während der Arbeitszeit stattfinden soll. Nun wird im §44 Abs.1 davon gesprochen, wenn es die Eigenart des Betriebs zwingend erfordert kann davon abgewischen werden. Wer oder was definiert die Eigenart eines Betrieb? Sind Lokführer und Zugbegleiter von einer BV während der Arbeiteszeit ausgeschlossen und müssen sie damit zwingend in ihrer Freizeit zur BV gehen?
Community-Antworten (1)
29.07.2008 um 16:55 Uhr
Hallo, Teilname an einerBV ist Arbeitszeit. wer in seiner Freizeit zur BV geht hat anspruch auf bezahlung.
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