Erstellt am 29.07.2008 um 10:31 Uhr von mondnacht
§5 Abs.3 BetrVG besagt das ihr für leitenden Angestellten nichts regeln könnt. §104 BetrVG (Regelung betreffs betriebsstörende Arbeitnehmer) ist nicht anwendbar. Wenn der Mitarbeiter wirklich leitender Angestellter ist, könnt ihr nicht mehr machen als ihr getan habt. Ist er den wirklich "leitender Angestellter" im Sinne des §5 Abs.3 BetrVG? Das solltet ihr prüfen lassen, afaik die einzige Möglichkeit.
Deine Erwähnung betreffs "Probezeit" macht mich mißtrauisch. Meines Wissens gibt es die arbeitsbertragliche Regelung betreffs "Probezeit" in Sinne des §1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetzes nicht (bei leitenden Angestellten die das Kriterium §5 Abs.3 BetrVG erfüllen).
Erstellt am 29.07.2008 um 10:48 Uhr von Werner
Hallo Grummel,
eine beabsichtigte personelle Maßnahme in Bezug auf leitende Angestellte ist dem Betriebsrat lediglich rechtzeitig mitzuteilen. (§105 BetrVG)
Ein Mitbestimmungsrecht im Sinne der §§ 99, 100 oder 102 BetrVG ist dem Betriebsrat nicht zugebilligt.
Jedoch unter Berücksichtigung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) hat sich der Arbeitgeber bezüglich eventueller Einwände und Vorschläge des Betriebsrats auf eine Erörterung mit dem Betriebsrat einzulassen.
Erstellt am 29.07.2008 um 11:28 Uhr von mainpower
Hallo,
es ist nicht Eure Pflicht zu beurteilen ob er sein Aufgabengebiet ordnungsgemäss erfüllt. Dafür ist Euer AG zuständig.
Ihr habt das richtig gemacht und Eure Bedenken mitgeteilt. Das wars.