Krankgeschrieben - trotzdem Teilnahme an BR-Sitzungen?
Hallo bin z.Z. krankgeschrieben nach einer Knie-OP. Darf ich an den BR-Sitzungen trotzdem teilnehmen? Viele meiner BR-Kollegen sagen nein. Ich sage ja,weil ich das mal wo gelesen habe es aber nicht mehr finde!
Community-Antworten (4)
28.07.2008 um 15:03 Uhr
Arbeitsunfähig bedeutet nicht automatisch BR-unfähig. Solange die Anwesenheit bei der Sitzung (ok, nach einer Knie-OP evtl. auch der Weg dorthin und zurück) nicht der Genesung hinderlich ist, darfst Du an der Sitzung teilnehmen.
28.07.2008 um 15:05 Uhr
Hallo Kymco1, sofern Du nicht krankheitsbedingt amtsunfähig bist, kannst Du an den BR-Sitzungen teilnehmen. Siehe auch § 37 BetrVG Kommentar von Däubler Rn 39.
28.07.2008 um 15:33 Uhr
Hallo, nicht alles was man darf muss man auch tun. Da Krankheit ein Verhinderungsgrund ist wäre das einmal die Möglichkeit einen/eine Nachrücker/in Einblick in die Betriebsratsarbeit zu geben. Wer weiss wann eine solche Gelegenheit wieder einmal kommt. Ich würde diese mögliche Variante einmal überdenken.
28.07.2008 um 16:05 Uhr
Betriebsratsarbeit während Krankheit nicht grundsätzlich verboten
Eine Betätigung für den Betriebsrat ist Arbeitnehmern während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verboten.
Die an Magenbeschwerden leidende Arbeitnehmerin hatte während der Krankschreibung an einer zweistündigen Sitzung des Wahlvorstandes zu den Betriebsratswahlen teilgenommen. Die Vorgesetzten folgerten daraus, dass sie auch ihren regulären Dienst hätte verrichten können; zumindest habe sie aber ihre Genesung verzögert. Der Arbeitgeber, ein Altenheim, kündigte ihr deshalb fristlos.
Das Gericht gab der Klage der Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber statt und erklärte die wegen angeblicher Täuschung ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam.
Die Teilnahme an einer zweistündigen Sitzung ist nach Ansicht der Richter nicht vergleichbar mit den Belastungen, die sich aus einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester im Schichtdienst ergeben. Daher kann auch nicht ohne weiteres von einem die Genesung verzögernden Verhalten ausgegangen werden.
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 27.01.2004 - 15 Ca 5387/03 dpa v. 27.01.2004
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