Erstellt am 25.07.2008 um 22:47 Uhr von Jacques Gelee
Hallo Lewin!
"Die ersten drei Arbeitnehmer, die sich für die Wahl des Betriebsrates und die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb einsetzen (durch Aushang zur Einberufung der Wahlversammlung) besitzen nach dem neuen § 15 Abs. 3a Kündigungsschutz- gesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz, vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl."
Quelle: http://www.betriebsrat-aktuell.de/br_gruendung.htm
Habt Ihr denn vor der Betriebsversammlung einen Aushang zur Wahlversammlung gemacht?
So wie ich es verstehe, ist es dann unerheblich, ob dabei ein Wahlvorstand gewählt wurde, oder - wie in Eurem Fall - nicht, und dieser dann durch ein Arbeitsgericht bestellt werden muss.
Gruß,
Jacques.
Erstellt am 26.07.2008 um 07:32 Uhr von Sternburg
@Jacques Gelee:
"...einen besonderen Kündigungsschutz, vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl."
(...)
"So wie ich es verstehe, ist es dann unerheblich, ob dabei ein Wahlvorstand gewählt wurde, ..."
Nicht ganz:
§ 15 KSchG Abs. 3a Satz 2:
"Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate."
Das heisst, 3 Monate nach der Einladung zu der gescheiterten 1. Wahlversammlung endet der Kündigungsschutz.
Erstellt am 26.07.2008 um 11:32 Uhr von Jacques Gelee
@sternburg
Vielen Dank für den Hinweis!
Erstellt am 26.07.2008 um 11:59 Uhr von Lewin
Vielen Fank für Eure Antworten! Ich denke, das die 3 Monate ausreichen, ist ja nur, bis wir bestellt sind, bzw. bis der Antrag beim Arbeitsgericht ist, das wird Montag, der 27. sein.
Nochmal vielen Dank!
Lewin