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Kündigungsschutz bei gescheiterter Wahlvorstandswahl?

L
Lewin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, haben in einer 1. Betriebsversammlung versucht, einen Wahlvorstand zu wählen, sind damit knapp gescheitert, Wahlvorstand wird jetzt vom Arbeitsgericht bestellt. Frage: Haben diejenigen, die sich zum Whlvorstand wählen lassen wollten und jetzt bestellt werden, jetzt schon Kündigungsschutz? Und wenn ja, wie lange? Habe schon §15 KSchg gelesen, versteh`s aber nicht wirklich. Brauche schnell eine Antwort!!! Vielen Dank!

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Community-Antworten (4)

JG
Jacques Gelee

26.07.2008 um 00:47 Uhr

Hallo Lewin!

"Die ersten drei Arbeitnehmer, die sich für die Wahl des Betriebsrates und die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb einsetzen (durch Aushang zur Einberufung der Wahlversammlung) besitzen nach dem neuen § 15 Abs. 3a Kündigungsschutz- gesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz, vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl."

Quelle: http://www.betriebsrat-aktuell.de/br_gruendung.htm

Habt Ihr denn vor der Betriebsversammlung einen Aushang zur Wahlversammlung gemacht?

So wie ich es verstehe, ist es dann unerheblich, ob dabei ein Wahlvorstand gewählt wurde, oder - wie in Eurem Fall - nicht, und dieser dann durch ein Arbeitsgericht bestellt werden muss.

Gruß, Jacques.

S
Sternburg

26.07.2008 um 09:32 Uhr

@Jacques Gelee:

"...einen besonderen Kündigungsschutz, vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl." (...) "So wie ich es verstehe, ist es dann unerheblich, ob dabei ein Wahlvorstand gewählt wurde, ..."

Nicht ganz: § 15 KSchG Abs. 3a Satz 2: "Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate."

Das heisst, 3 Monate nach der Einladung zu der gescheiterten 1. Wahlversammlung endet der Kündigungsschutz.

JG
Jacques Gelee

26.07.2008 um 13:32 Uhr

@sternburg

Vielen Dank für den Hinweis!

L
Lewin

26.07.2008 um 13:59 Uhr

Vielen Fank für Eure Antworten! Ich denke, das die 3 Monate ausreichen, ist ja nur, bis wir bestellt sind, bzw. bis der Antrag beim Arbeitsgericht ist, das wird Montag, der 27. sein. Nochmal vielen Dank! Lewin

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