Erstellt am 24.07.2008 um 14:58 Uhr von Werner
Moin PeterPeter,
NEIN! §87 ABs.1 NR. 2+3 !
Bitte
Erstellt am 24.07.2008 um 15:02 Uhr von Mona-Lisa
@PeterPeter,
vor allem das Gewerbeaufsichtsamt hat ein unglaubliches Interesse daran!
Erstellt am 25.07.2008 um 11:12 Uhr von Rapper22
Hallo PeterPeter,
laut Arbeitszeitgesetz ist arbeiten an Sonn- und Feiertagen verboten. Außnahmen bilden versch. Berufgruppen und Branchen, die im Gesetz aufgelistet sind. Sollte der AG wegen zu viel Arbeit (Großauftrag etc.) Arbeit am Sonntag anordnen wollen, bedarf es der Zustimmung des BR. Gleichzeitig muß der AG denen, die am Sonntag gearbeitet haben, einen anderen Tag als freien Tag einräumen und für den Sonntag Zuschläge etc. zahlen. Aber wie gesagt, nur mit Zustimmung des BR. Tut er es ohne Zustimmung, kann man über´s Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung einholen (per Rechtsanwalt) und die Gewerbeaufsicht informieren.
Gruß
Rapper22