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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umwandlung eines Aufenthaltsraumes für Mitarbeiter in einen Besprechungsraum - was können wir dagegen tun?

K
Kunz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr zusammen, wir brauchen Eure Hilfe. Unser Unternehmen expandiert und expandiert. Wie schön würdet Ihr meinen, jedoch werden dadurch die Arbeitsplätze in der Verwaltung immer schlechter. Aus Einzelbüros werden Büroräume mit zwei und mehr Arbeitsplätzen. Als Entschädigung hat uns unsere Geschäftsführung vor etwa zwei Jahren eine betriebseigene Einraumwohnung in der oberen Etage so umgestaltet, dass wir einem großen Aufenthaltsraum mit einer komplett ausgestattete Teeküche bekommen haben. Doch nun will die Geschäftsführung den Aufenthaltsraum in einen Besprechungsraum umgestalten, weil sie der Meinung ist, dass dieser sowieso nur in der Mittagszeit genutzt wird. Damit sind wir nicht einverstanden. Jedoch haben wir bisher keine rechtliche Grundlage gefunden, gegen die Entscheidung der Geschäftsführung anzugehen. Könnt Ihr uns helfen? Wir wären Euch dafür dankbar.

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Community-Antworten (2)

W
Werner

22.07.2008 um 13:40 Uhr

Moin Kunz der Betriebsrat ist zu beteiligen bei Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Hierunter fallen abgegrenzte Teile eines Gebäudes (z.B. Stockwerke, Hallen), Sozialräume (z.B. Aufenthaltsräume, Kantinen oder Toiletten) und sogar Fabrikhöfe (z.B. bei Überdachung) nicht aber Parkplätze und Lagerflächen im Freien. Einen hab ich noch §87 Abs.1 Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

8.Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

N
Nemeth

22.07.2008 um 13:41 Uhr

@Kunz

Schau mal folgenden § des BetrVG an :

§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

  2. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

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