Erstellt am 20.07.2008 um 02:53 Uhr von rainer w
@viviana
MBR nach §87 Abs.1 .Legt in einer BV fest wer diese Kontrollen durchführen darf. wenn ihr überhaupt eine machen wollt.
Erstellt am 20.07.2008 um 17:50 Uhr von Der alte Heini
rainer w
§ 87 Abs.1 BetrVG sagt nur, dass der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen hat.
Du solltest die entsprechende Ziffer angeben, woraus du deine Aussage herleitest.
Oder soll viviana sich von den nachstehenden 13 Vorgaben eine auslosen?
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
Erstellt am 20.07.2008 um 18:27 Uhr von viviana
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antworten.
Mich würde aber etwas anderes ineressieren:
-was spricht dafür(Anschaffung des Alkomats) und was dagegen?
-wo soll es aufbewahrt werden?
- etc.,etc....
Wir haben seit kurzem eine BV Sucht in unsere Firma abeschlossen.Dort steht daß der Konsum von Alkohol, Drogen oder die mißbräuchliches Einnahme von Medikamente generell untersagt ist. Die Ausnahme von Alkoholkonsum im Betrieb ist nur zu bestimmten Feiern(Geburtstag, Jubileum, Weihnachtsfeier oder Ausscheiden aus dem Betrieb) möglich.Der direkte Vorgesetzte ist über Zeit und Ort rechtzeitig vorab zu informieren. Es wurde vereinbart das bei Verdacht, derjenige zur Gegenbeweis verpflichtet ist und er sich eine Überprüfung durch einen Arzt seiner Wahl unterzieht. Meiner Meinung nach ist alles geregelt.
- Kann eine BV ohne eine "salvatorische Klausel" noch geändert werden?
Mir ist es auch klar das ohne die Zustimmung des BR die Anschaffung des Alkomats und die Durchführung der Kontrollen nicht möglich ist!
MfG
viviana42
Erstellt am 20.07.2008 um 19:44 Uhr von peters
@viviana,
"Unsere AG plant die Anschaffung von Alkomate um in Verdachtsfälle die Alkoholkontrolle gleich durchführen zu können. Möchte wissen wie so etwas geregelt wird! "
Na ich finde, Ihr habt das grundsätzlich in eurer BV geregelt:
"Es wurde vereinbart das bei Verdacht, derjenige zur Gegenbeweis verpflichtet ist ..."
Ihr habt ja Eure Beschäftigten dazu verdonnert, den Gegenbeweis zu liefern. Ein Alkomat würde dem "Verdächtigen" den Gegenbeweis erleichtern; oder soll er wirklich jedes Mal zum Arzt rennen? Allerdings meine ich, dass Eure BV ziemlich gewagt ist. Wer ist denn bitte berechtigt, einen Verdacht auszusprechen? Je nach "Misstrauenspotenzial" in eurem Betrieb könnte es doch sein, dass in regelmäßigen Abständen jeder jeden verdächtigt und einen unbeliebten Kollegen zum Pusten oder zum Arzt zitiert.
Und was ist mit denen, die zufällig einen Arzt als Schwager oder Golfpartner haben ("...Überprüfung durch einen Arzt seiner Wahl...") und von ihm locker eine Bestätigung über 0,0 Promille bekommen? Dann greift die BV ins Leere.
Ihr habt in der BV die Verpflichtung eines Verdächtigten zum Gegenbeweis unterschrieben, was ich für recht gewagt halte. Aber wenn ein Mittel für den Gegenbeweis angeschafft werden soll, wollt Ihr einen Rückzieher machen. Ich finde, dass passt nicht zusammen.
Was aus deiner Schilderung zudem nicht hervorgeht, ist die Frage, ob die BV sich auf einen Verdacht auf einen einmaligen Alkoholgenuss bezieht oder eine Alkoholabhängigkeit.
Erstellt am 20.07.2008 um 20:13 Uhr von pirat
@viviana,
....um in Verdachtsfälle die Alkoholkontrolle gleich durchführen zu können....kann er knicken wenn der MA es nicht will!
Alkomat hin oder her.... BV hin oder her.....
Ein Sucht/Alkoholverbot, auch wenn es mit dem BR über eine BV vereinbart worden ist, berechtigt den AG nicht dazu, auch Alkoholtests durchzuführen.
Jede Alkoholkontrolle bedarf prinzipiell der extra Einwilligung des MA.
Erstellt am 20.07.2008 um 20:41 Uhr von viviana
Hallo peters,
der direke vVorgesetzte ist berechtight ein Verdacht auszusprechen. Wenn ein AN unter Alkoholeinfluß steht ( Alk.Fanne, lallende Sprache, usw) und im Betrieb ein generelles Alkoholkonsumverbot gilt, darf er nicht mehr weiter beschäftigt werden und muß von Arbeitsplatz entfernt werden. Wenn er den Alkoholkonsunm bestreitet muß er den Gegenbeweis bringen sonst darf er nicht weiter beschäftigt werden. Arbeitsrechtlich ist das OK. Bringt er den Gegenbeweis nicht, steht er unter Alkoholeinfluß. Er wird nicht gezwungen zum Artzt zu gehen, auf seinen Wunsch wird er zum einen Artzt seinem Wahl hingefahren. Möchte er das nicht, belastet er sich selbst! Ganz einfach! Er darf ein BRM seiner Wahl dazuholen.
Ob es um einen einmaligen Alkoholgenuss geht oder um eine Alkoholabhängigkeitgeht, das ergibt sich aus den darauf folgenden Gespräche.
Die BV regelt alles. Ein einmaligen Alkoholgenuss am Arbeitsplatz bedeutet ein Verstoß gegen die bestehende BV und es wird abgemahnt. Bei Wiederholung droht die Kündigung. Bei eine Alkoholabhängigkeit, wenn der Betroffene sich dazu bekennt und bereit ist Hilfsmaßnahmen anzunehmen ist alles geregelt. Nach erfolgreiche Entwöhnung wird er wieder integriert. Wir haben im Betrieb Suchthelfer die sie beraten und bei der Wiedereingliederung begleitend zur seite stehen.
Meine Fragen:
1.Pro und kontra Argumente(Anschaffung des Alkomats)
2.Kann die BV Sucht, ohne eine "salvatorische Klausel" jetzt geändert werden?
MfG
viviana
Erstellt am 31.10.2008 um 14:04 Uhr von waschbär
@viviana,
ICh rate dir dringen einen RA um rate zu fragen, ich finde diese BV und den inhalt mehr als fraglich.
Was gegen so etwas spricht ? Wie soll der AN Beweisen das der Automat lügt ? BzW wer sagt das der Automat richtig geht ?
Bitte .... schaffe dir hilfe vom Ra seite an. Nach meiner Rechtsauffassung ist das was ihr da gemacht habt mehr als nur fraglich
Erstellt am 01.11.2008 um 08:50 Uhr von Kölner
@waschbär
Wenn es die Dräger-Geräte sind, ist es mit den Fehlern nicht so schlimm.
@viviana
Problem ist die Umkehr der Beweispflicht in so einem Fall!
Es wird nur angenommen untadelig zu sein, wenn man den Beweis dazu (Alkoholkontrolle) angetreten hat.
Zudem halte ich Eure BV (nur dem ersten Anschein nach) hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung und Fachmeinung nicht mehr up-to-date.
Erstellt am 01.11.2008 um 11:30 Uhr von waschbär
@Kölner,
Dräger gut alles gut, welche geräte hat die Polizei ? mhh ist auch egal weil selbst dort bei der Polizei MUSS am schluss der Arzt einen Bluttest machen , damit es richtig ist.
Erstellt am 01.11.2008 um 11:49 Uhr von waschbär
@Kölner,
ist mein wissen zum Thema fehlerhaft ?
Grundsatz:
Betriebliches Alkoholverbot
Im Allgemeinen besteht kein absolutes Alkoholverbot. Wohl aber besteht für jeden Arbeitnehmer die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Wege des Direktionsrechts ein konkretes Alkoholverbot auszusprechen, bspw. wenn nach einem Spielerfolg der deutschen Mannschaft ausgelassen im Betrieb während der Arbeitszeit gefeiert werden sollte.
Alkoholkontrollen durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt: Alkoholkontrollen können aufgrund einseitiger Anordnung des Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchgeführt werden. Voraussetzung eines jeden betrieblichen Alkoholtests ist daher die Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers in die konkrete Kontrolle.
Umgang mit alkoholisierten Arbeitnehmern
Hat der Arbeitgeber Anzeichen für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, kann und sollte die weitere Arbeitsleistung unterbunden und der Arbeitnehmer aus dem Betrieb verwiesen werden. Dies gebietet auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Für diesen Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer dann keinen Vergütungsanspruch. Aber: Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Es empfiehlt sich daher, die Symptome zu dokumentieren und die Beweislage zu sichern.
????? Ist das denn nicht richtig so ?