Erstellt am 15.07.2008 um 23:06 Uhr von pirat
@fübi,
eine Proschüre der DGB Jugend...
beantworte vielleicht die eine oder andere Frage.
http://www.dgb-jugend.de/mediabig/6222A.pdf
Erstellt am 16.07.2008 um 07:49 Uhr von uhu
@fübi
wenn die Tätigkeit der Schüler(Praktikanten) zwar als Praktikun bezeichnet wird, tatsächlich aber den Charakter eines Arbeitsverhältnisses hat, liegt ein "Scheinpraktikum" vor und es gelten die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen; entscheidend für die rechtliche Einordnung ist, was im Vordergrund steht - der Lernzweck oder die Pflicht zur Leistung; wenn also die "Praktikanten" ...in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten AN den arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen... (Fitting §99 RN 33ff) handelt es sich um Einstellungen i.S. BetrVG; wenn das bei euch so wäre, hätten sie auch Anspruch auf Vergütung;