Hallo Kollegen,
wir hatten heute in unserem 7`ner BR folgendes Problem: Wir hatten heute zu unseren Sitzung ein Ersatzmitgleidglied eingeladen, da ein ordentliches Mitgleid zu einem Workshop des GBR`s geladen war. Nun kam die Diskussion auf das unser Vorsitzender den das Ersatzmitgleid nicht hätte einladen dürfen, da das ordenliche Mitglied nicht verhindert sei. Verhindert sei man nur durch Krankheit, Urlaub.
Wenn aber ein Mitgleid zu einem Workshop geladen ist, dann ist er meiner Meinung nach verhindert, da ja nicht anwesend und das Ersatzmitglied ist damit zu Recht eingeladen worden. Es ging eine ganze Weile hoch her. Hintergrund dieser Diskussion sind Beschlüsse die gefasst werden musten und womit wir eventuell vor Gericht ziehen müssen. In Bezug darauf wollen wir es zu keinem Lapsus kommen lassen.
Ich wäre an Meinungen sehr interessiert.
Im §25 1 ff steht das eine Verhinderung immer dann vorleigt, wenn dem BR-Mitgleid, die Amtsausübung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist.