Erstellt am 08.07.2008 um 11:52 Uhr von uhu
@Petrus
in den AV's die ich kenne steht *Null* zur erbringenden Leistung; da steht die zu leistende wöchentliche Arbeitszeit, das Entgelt dafür, ggf. noch die Lohnart (krass gesagt : Stunden erbracht = Geld verdient); evtl. ein Hinweis auf geltende TV's und BV's; wenn keine konkret zu erbringende LEISTUNG vereinbart wurde (im AV, TV oder BV), dann gilt eine *Leistung mittlerer Art und Güte* als vertragsgemäß;
was ist denn ein *Schwachleister*, *Schlechtleister*? AG müßte das nachweisen können; dafür muß doch zunächst eine *Vergleichsleistung* definiert werden; und da sind wir schon bei der "Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze" , die der Zustimmung des BR gem. §94 Abs. 2 BetrVG bedürfen; oder quantitativ anhand eines allg. Leistungsdurchschnittes; eine dauerhafte Einzelleistung ca. 50% unter dem Durchschnitt könnte im abmahnungsfähigem Bereich liegen;
Erstellt am 08.07.2008 um 12:27 Uhr von Petrus
@uhu:
Nur wenn jemand geht, möchte der in der Regel kein Zeugnis mit durchschnittlicher Leistung (Note 3). Der ArbGeb kann momentan kaum was schlechteres beurteilen, ok. Nur was besseres zu bekommen wird eben für Top-Koll. schwierig.
OK, dann geht's wohl nur "von hinten durch die Brust ins Auge"...
Ein Nachweis regelmäßiger MA-Beurteilungen war doch in ISO 9000 vorgeschrieben, oder? Der Auditor - Freund fieser BR...
Erstellt am 08.07.2008 um 12:30 Uhr von pirat
@Petrus,
ich sehe das so wie Uhu, über den 94er...gerade wegen der von dir erwähnten, plötzlich auftretenden *Schwachleister* .
Entervorschlag...
Zur systematischen Identifizierung und Klassifizierung der Fähigkeiten führen z. B. einmal jährlich in allen Bereichen eine Mitarbeiterbeurteilung....
Als Matrix zur Erfassung der * Ist-Qualifikation* sowie der *Lernwünsche* und persönlichen Ziele der MA, wobei wir beim § 98er wären, damit solche plötzlich auftretende Minderleistungen garnicht erst passieren...*zwinker*
Erstellt am 08.07.2008 um 13:20 Uhr von uhu
@Petrus
Leistung *mittlerer Art und Güte* bedeutet nicht Note 3 sondern 100%ige Vertragserfüllung; dem AN ist ein ehrliches aber *wohlwollendes* Zeugnis auszustellen, mit dem er gute Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt hat; allerdings geht es in erster Linie für uns BR darum, AN vor der Verunglimpfung *Schlechtleister* oder gar *Kündigung wg. Minderleistung* zu schützen;
Erstellt am 08.07.2008 um 16:46 Uhr von Petrus
@uhu:
100% Vertragserfüllung = Leistung mittlerer Art und Güte = "Leistung zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 3
Meint der ArbGeb, der ArbN war schlechter (Note 4 oder 5), muss er dies vor Gericht beweisen, was ihm mangels festgelegter Kriterien schwerfallen dürfte. Also "Schlecht- und Schwachleister" kann er im Zeugnis vergessen.
Meint der ArbN, er war besser (Note 1 oder 2), und das Zeugnis war entsprechend nicht wohlwollend genug, muss er dies nach ständiger Rechtssprechung beweisen. Kann er aber nicht - das ist das Problem...
Aber der 94er ist ein Tipp - die "allgemeinen Beurteilungsgrundsätze" hatte ich übersehen. Dann Erzwingen wir mal deren Aufstellung (notfalls mit E-Stelle) und schreiben das Ergebnis in eine BV...
Erstellt am 08.07.2008 um 17:23 Uhr von paula
Beurteilungsgrundsätze sind nicht erzwingbar! siehe Fitting § 94 Rn 28.
Und nur weil der AG einen MA ein schlechte Leistung attestiert nutzt er noch keine Beurteilungsgrundsätze. Denn dafür braucht es ein standisiertes Verfahren seitens des AG. Da braucht es viel mehr Fleisch an die Knochen.
Erstellt am 09.07.2008 um 12:40 Uhr von Petrus
@paula:
Irgendwelche Vorschläge? Oder hilft nur die Verbrüderung mit dem ISO-9000-Auditor?
Wenn schon die Gesetze der Bundesrepublik nicht helfen, dann eben die des Marktes... (ohne Iso9000-Pamphlet keine Kundenaufträge)