Erstellt am 08.07.2008 um 08:41 Uhr von uhu
@icke
möglich ist ja alles, wenn AG und AN sich einig sind; wo kein Kläger, da kein Richter...;
zulässig ist das jedoch nicht - siehe § 14 Abs. 2 Teilzeit-und BefristungsG; kommt es mal zum Streitfall/Kündigungsschutzklage, wird das ArbGericht sicher feststellen, dass der AN sich nach wie vor in einem unbefristetem Arbeitsverhältnis befindet; die Probezeit dürfte dann allerdings vorbei sein;
Erstellt am 08.07.2008 um 09:21 Uhr von Jube
@ icke,
Schau mal hier nach:
http://www.bwr-media.de/themen/personal/arbeitsvertrag/news/02682.php
das mit der Änderung kann nämlich grössere Auswirkungen haben, als gewollt.
Erstellt am 08.07.2008 um 09:30 Uhr von icke
Hallo zusammen,
erstmal danke! Von mir aus, kann der AG seinen Vertrag mit dem MA ändern. Wenn der AV einer Prüfung durch das ArbGericht nicht standhalten würde, umsobesser. Also manchmal weniger machen ist manchmal mehr für den Kollegen.
gruß icke