Einführung EDV Tool welches angeblich nicht der Mitbestimmung (§87 I Abs.6 BertVG) unterliegt - Müssen wir hierbei irgendwie eine Form waren?
Hallo Kollegen,
bei uns soll ein EDV Tool eingeführt werden, welches laut GL NICHT der Mitbestimmung 87 I Abs6. unterliegt. Hintergrund: Der LogIn der Mitarbeiter erfolgt täglich neu mit einem Namenskürzel (Frei zu wählen) und der Teamnummer. Dies wurd so auch an die Mitarbeiter kommuniziert. Nun meine Frage hierzu: Wir sollen dem ArbG nun unser OK für die Einführung und verwendung dieses Tools unter der Voraussetzung der anonymen und frei wählbaren Namenskürzel geben.
- Müssen wir hierbei irgendwie ein Form waren ? Reich Mail
- Hier ist doch wohl keine BV nötig ?
Heiko
Community-Antworten (6)
07.07.2008 um 14:53 Uhr
Ich halte es für groben Unfug von eurem Arbeitgeber, wenn er behauptet, EDV-Tools wären nicht mitbestimmungspflichtig.
Man kann wohl davon ausgehen, dass die Einführung und Änderung von EDV-Tools bzw. Software immer mitbestimmungspflichtig ist, vor allem dann, wenn Eingaben und Aktionen der Benutzer in irgend einer Form gespeichert werden (welche Software macht das nicht?) und Rückschlüsse auf die Person des Benutzers erlauben - egal, ob der Arbeitgeber beabsichtigt, diese generierten Daten zu benutzen oder nicht.
07.07.2008 um 14:58 Uhr
@HeikoLee
Da kann ich "Sueden" nur zustimmen. Es gehört eine BV her, inkl. Paragraphen über Vorgehensweise bei Auswertungen unter Einbezug / Zustimmung des BR, Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle etc.
07.07.2008 um 15:02 Uhr
Hallo Heiko, ich stimmer Sueden zu. Ihr solltet Euch in jedem Fall erstmal über die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Tools informieren. Eine BV muss ja kein dickes Buch werden. Faktisch genügt eine grobe Beschreibung von Sinn und Zweck des Tolls, technischen (software) Möglichkeiten und Anwendungsregelungen und dann der Vereinbarung, das mit Hilfe dieses Tools keine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle erfolgt und alle Erkenntnisse, die aus der Nutzung und Auswertung dieses Tools gewonnen werden NICHT für arbeitsrechliche Maßnahmen verwertet werden dürfen. Das kann auch in Form eines Schriftwechsels erfolgen. Der Arbeitgeber beschreibt das System und was er damit machen will, dann sichert er die o.g. Dinge schriftlich zu - und der BR berät darüber in der nächsten Sitzung und beschließt ggf. die Zustimmung zur Einfühung unter Beachtung der zugesagten Punkte.
07.07.2008 um 15:08 Uhr
Hallo Ihr beiden- erst mal Merci für die schnelle Antwort.
Da ich Zugriff auf die "Auswerte" Seite habe, konnte/kann ich mir ein Bild davon machen, was das Tool speichert. Da die Vergabe des Benutzernamens jedem User selbst obliegt (Goofy, Donald oder Supermaus-stehen in echt so drin) kann kein Rückschluß auf den einzelnen gemacht werden. Auswertung gezielt ist nur nach Team möglich.
Muss da wirklich eine BV her oder reicht kein förmliches Schreiben mit Beschluss, dass das Tool genehmigt ist, solange die anonyme Anmeldung mit Phantasienamen genehmigt ist.
HeikoLee
07.07.2008 um 15:45 Uhr
Soweit ich weiß: Rückschlüsse auf den Benutzer eines PCs können üblicherweise über die IP-Adresse des Rechners gezogen werden. Es ist nahezu unmöglich, keine Spuren zu hinterlassen, die auf den User zurück schließen lassen. Jedenfalls soweit ich weiß... Aber möglicherweise bist du ja selbst IT-ler, der's besser weiß...
07.07.2008 um 15:45 Uhr
@HeikoLee
Meines Empfindens nach sollte unbedingt eine BV gemacht werden.
Hast Du mal an die Rückverfolgung mittels IP-Adressen gedacht - trotz der netten Disney-Namen??
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