Erstellt am 06.07.2008 um 10:45 Uhr von Lohengrin_2
Hallo miwo,
wenn es ein Betriebübergang nach § 613a BGB ist, bleibt im Regelfall der alte BR für eine Übergangszeit zuständig(d.h. der BR "begleitet" den Betriebsübergang). Da der neue Betrieb als GmbH eigenständig weiterarbeitet müsste eigentich auch danach der bisherige BR zuständig sein. Näheres ist in § 613a BGB zu finden.
Erstellt am 07.07.2008 um 09:50 Uhr von Petrus
@miwo:
Ihr bildet also in Zukunft einen "gemeinsamen Betrieb" zweier GmbHs nach § 1 (2) BetrVG? Dann steht alles bedeutsame in § 21a BetrVG: Neuwahl innerhalb von 6 Monaten nach der Verschmelzung.