Erstellt am 04.07.2008 um 17:11 Uhr von Kölner
@RBBT
§ 37 Abs. 2 BetrVG
In einem so ausreichenden Umfang, dass Dein Gewissen hinsichtlich dieses schwerwiegenden Ehrenamtes keinen Schaden leidet!
Erstellt am 04.07.2008 um 19:18 Uhr von jotim
Bei Bedarf bis zu 100% !!!
Erstellt am 05.07.2008 um 16:35 Uhr von Der alte Heini
Die Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der eigentlichen arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit.
Die Betriebsratsarbeit hat während der Arbeitszeit zu erfolgen. Ist das Betriebsratsmitglied der Meinung,
dass es Betriebsratsarbeiten leisten muss, so kann es sich von der eigentlichen Arbeit selber freistellen.
Für eine Freistellung müssen folgende Vorraussetzung erfüllt sein:
1. es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln,
2. die Betriebsratsaufgaben müssen erforderlich sein,
3. die Freistellung für Betriebsratsarbeit muss zur ordnungsgemäßen Durchführung von
Betriebsratsaufgaben notwendig sein.
Der Arbeitgeber hat nicht zu entscheiden ob eine Freistellung für Betriebsratsarbeit notwendig ist,
dies entscheidet das Betriebsratsmitglied selber.
Das Betriebsratsmitglied hat aber die Verpflichtung sich für seine Betriebsratsarbeit bei seinem Vorgesetzten,
unter Angabe des Ortes und die voraussichtliche Dauer, abzumelden.
Eine zeitliche Begrenzung der Betriebsratsarbeit gibt es nicht. Sie kann durchaus, wenn notwendig, auch
100% arbeitsvertraglichen Arbeitszeit einnehmen.
Erstellt am 07.07.2008 um 15:48 Uhr von RBBT
Also danke erstmal für die Antworten. Die Formulierung in § 37, Art. 2 ist allerdings ebenso wie die Aussage "bei Bedarf 100%" (unter "bei Bedarf" kann man ja einiges verstehen) natürlich sehr schwammig. Eine konkreteres Limit, wie bspw. in Form von x% der Arbeitszeit gibt es nicht?
Erstellt am 07.07.2008 um 17:10 Uhr von Petrus
@RBBT: Wie jotim schon schrieb: Limit: 100% der Arbeitszeit.
In § 37(2) steht "soweit erforderlich" - wenn 100% erforderlich sind: Pech für den Chef.
Erstellt am 14.07.2008 um 09:29 Uhr von RBBT
Na ja, ich befürchte, ganz so leicht ist das auch nicht.
Also ich bin Student und studiere Sozialwissenschaften und recherchiere zu diesem Thema für die Uni. Laut meiner Dozentin gibt es zu diesem Thema mehrere Gerichtsurteile, die dieses "soweit erforderlich" etwas konkreter machen. Aber wenn ich im bei google die entsprechenden Schlagwörter Betriebsrat, Arbeitszeit usw. eingebe, stoße ich immer wieder nur auf Angaben zur Arbeitszeit der normalen Arbeitnehmer und nicht zu der Arbeitszeit der Betriebsratmitglieder im BR.
Ich bin ja jetzt kein Betriebsratmitglied, aber wenn ich mir vorstelle, ich wäre eins, wäre doch für mich von Anfang an eine der elementaren Fragen, wieviel Zeit ich für dieses Amt aufwenden darf. Deswegen wundert es mich so, dass es so schwer ist, dazu Informationen zu bekommen.
Erstellt am 14.07.2008 um 09:45 Uhr von Immie
@RBBT
Dann frag deine Dozentin doch mal nach diesen Urteilen,
und melde dich noch mal:-)
Erstellt am 14.07.2008 um 13:31 Uhr von RBBT
na das rauszufinden ist doch genau meine Aufgabe! :)
Erstellt am 14.07.2008 um 13:42 Uhr von Immie